Sophie TIEDEMANN.

Sophie TIEDEMANN.

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Sophie TIEDEMANN.
Beruf auf der Schleuse Klein Berkenthin

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt ca.1727
Tod 21. Februar 1803 Rondeshagen bei der Mühle / Berkenthin nach diesem Ort suchen
Heirat 14. Februar 1756 Berkenthin nach diesem Ort suchen
Heirat 29. Juni 1764 Berkenthin nach diesem Ort suchen

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder
14. Februar 1756
Berkenthin
Hanß Jochim DANCKWART
Heirat Ehepartner Kinder
29. Juni 1764
Berkenthin
Christian VICK.

Notizen zu dieser Person

*Kb Berkenthin 1727-29 lückenhaft. Tiedemann,
1756 oo auf der Schleusen Kleinberkenthin.
1764 oo Witwe Danckwarten
+ Witwe Sophia Vick, geb. Tiedemann, Leibesentkräftung und Alterschwäche, 76J.

1785 Actum Ratzeburg d. 26. Februar (vermutl. Entwurf)
(? = nicht entziffert, … = teilweise entziffert)
Aus der Schleusen
Meister Johann Heinrich Klörs zu Berkentin bei dem amtlichen Gerichte Rondeshagen zur Anzeige gebracht, wie er eines beglaubten Zeugnißes bekunde, daß bei dem Schleusen Thor, so zu Berckentin vorher jederzeit die Gerechtigkeit des Thand Handels exerciret sey , und er habe zu deßen Beweise um die Abhörung der izt zu kleinen Berkentin wohnhaften Wittwe seines Verwesers des wail. Schleusen Meisters Fick zu Berkentin gebeten hatte, solches Gesuch auch untertänig bekunden und zu Abgebung diese Zeugnißes vorgedachte Sophia Wittwe Ficken gebohrene Tiedemann auf vorangegangener Ladung heute bei mir unterschriebenen als gültigen Poßiti ..? des amtlichen Gerichts Rondeshagen erschienen war, so ? selbige auf geschehene ..ordnung der Abschrift ihrer Vorladung und auf rechtliche Ermahnung die Wahrheit also auszusagen,wie sie solche auf ? allezeit mittelst ? Eides zu ? jetzigen vermögen sey, folgende gestelt.
Sie heiße Sophia Ficken gebohrene Tiedemann, wiße ihr Alter nicht gewiß, sie werde aber wohl zwischen 60-70 sagen. Sie sey auf der Kl. Berkentiner Schleuse gebohren, alein ihr Vater Jürgen Tiedemann lange Jahre Schleusen Meister gewesen, habe auch biß zum Versterben ihres ersten Mannes beständig daselbst gewohnet, wiße so wohl ihr erster Mann Christian (!) Danckwark als der zweite Christian Fick Schleusen Meister daselbst gewesen waren. Schon ihre Eltern hätten jederzeit mit allerhand Thandwaaren , als Taback, Tran, Oel, Käse, Th.. , Eßig, Sals, Thorv, Thee, Coffee und Zucker, und dergleichen mehr ? Handlung getrieben, und das habe auch sie vorzüglich bei ihrem ersten Manne fortgesetzet. Auch bei ihrem zweiten Manne habe sie den Handel noch fortgesetzt, jedoch ihn nicht so stark wie vordem, weil sie zu viele kleine Kinder gehabt, dieser ihr Mann auch nicht groß drauf geschlagen habe, und also die Handlung nicht mehr so gut wie vorher habe abwarten können. Sie erinnere sich sehr wohl von ihren Eltern gehört zu haben, das ihre Voreltern, als welche alle auf der Schleuse gewohnet, diesen Handel gleichfalß schon, und noch starker wie es nachher geschehen, geleisten hätten, gleich ihr denn auch bekannt sey, daß auch der itzige Schleusen Meister den Handel …gesetzet habe. Alles was sie jetzt ausgesaget, sey sie jedermahl richtig zu best… willig, wie sie denn auch versichert, daß dieser Handel allmahl ordentlich ohne die geringste Contradution erwisen sey.
Als nun der De…. ? ihre Außage ? war vorgelesen, und von ihr durchgängig genehmigt worden, so ward selbige entlaßen, dem Schleusen Meister Klörs beglaubte Abschrift dieses Processes mitgeitheilt.
In fiden
C.A. Mackeprang (Sauklaue)

1801 (05.02.)
(? = nicht entziffert, … = teilweise entziffert)
Hochwohlgeborener, Hochgeehrter Herr,
Es ist hierselbst
Thomas Hinrich Dankwart
mit Hinterlassung einer Wittwen
Anna geb. Hart,
allein ohne Kinder verstorben. Unsere Statuten bestimmen für den fall, daß die Wittwe zwar ein Jahr in völligem Besitze und der Nutznießung der Güter bleibe, daß aber nach dieser Zeit die Wittwe das gesamte Vermegen, es mag herstammen, woher es wolle, mit dem nächsten Erben des verstorbenen Mannes teilen müsse. Nach dieser gesetzlichen Verfügung ist nun die Wittwe des verstorbenen Schleusenmeisters
Hans Joachim Dankwart
zu Klein Berkenthin geb.
Sophie Tiedemann
Erbin ihres Sohnes, des erwähnten in Hamburg verstorbenen Dankwart geworden. Da dieselbe nun zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsam eines Bevollmächtigten allhier bedarfe, so hat sie hierzu den hiesigen Bürger
August Joachim Franz Schacht
ausersehen.
Euer Hochwolgeboren werden erlauben, daß ich Ihnen diejeniegen Punkte welche außer den gewöhnlichen Inhalte einer Erbschaftsvollmacht, in den vorhabenden Falle in der Vollmacht aufgeführt werden müssen, angebe.
Es wäre gut, wenn die F… Substituendi ertheilt würde.
Auch wird erfordert, ausdrücklich den Mandatarinen zu anthawiesiren , um für die Wittwe Dankwart in Kl. Berkenthin die in den Hamburgischen Stadte Erbe und Landrenten Buche auf des Erblassers Nahmen ..gleichenden Posten, wie auch die in der Verlassenschaft etwa vorhandenen Komm…briefe für den Antheil seiner Mandantin zu kündigen, umschreiben und tilgen zu lassen, sodann die eingehenden Gelder in Empfang zu nehmen, und darüber zu ?, und überall so wohl gerichtlich, als auf Seegerichtlich die Gerechtsam seiner Mandantin allen ? wahr zu nehmen, bey vorkommenden Streitigkeiten, wenn er es gerathen findet, Vergleiche ein zu gehen, Eide zu der und ?, wenn die Wittwe des Erblasser unter aller Ver…fen mit dem Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes nicht wirthschaftlich und ordentlich zu Werke gehen sollte, darin Einspruch zu thun, und nöthigenfalls sich mit seinen Beschwerden zur Abstellung der selben an die Obrigkeit zu wenden, und überhaupt alles und jedes, was der Sache Nothtuht erfordert, wenn auch im .hlandatum specialissimum dazu gehörte zu verhandeln, und zu verrichten. Wenn Curatores Hesens im Lauenburgischen eingeführt sind, so muß die Wittwe Dankwart einem Curatore die Vollmacht ausstellen.
Euer Hochwolgeboren werde nicht ermangeln die Vollmacht durch ihr Gerichtssiegel zu conroberiren.
Ich habe die Ehre, mit aufrichtiger Hochachtung zu seyn
Euer Hochwolgeboren ergebener Diener.
Hamburg
d. 5 Febr. 1801
J. N. Schaffshausen. J.U.D.
N.S.
Ich bitte in die Vollmacht auch einzurücken, daß der Mandatis befugt sein solle, nöthigenfalls sich der Erbschaft zu enthalten, oder dieselbe cum beneficio legis & inventari…. ? J.N.S.

1801 Actum Ratzeburg den 23ten Februar (vermutl. Entwurf)
(? = nicht entziffert, … = teilweise entziffert)

Die Witwe des verstorbenen Schleusenmeisters Hans Joachim Dankward zu Klein Berkenthin geborene Sophie Tedemann gab dato durch den für sie gerichtlich bestellten Curator den Vollhufner
Johann Dorendorf
aus Klein Berkenthin zu vernehmen, daß da sie hohen Alters und großer Schwächlichkeit halber außer Stande sey ein Ansehung des zu Hamburg verstorbenen Sohnes
Thomas Hinrich Dankward
ihr gerechtsam als deßen Erbin ein Person unterzunehmen. So habe sie den Bürger Herrn
August Joachim Franz Schacht
zu Hamburg zu deren Mandatario bestellen und ihn auftragen wollen ihr Gerechtsam wegen der Verlaßenschaft des besagten Sohnes bestens wahrzunehmen, wenn wider Vermuthen in Ansehung seines Nachlaßes Streit entstehen ? (einzufügende Notiz Seitenrand) sollte, sein äußern und vor Gericht zu vertreten, die etwaigen Ansprüche mit der ihnen zu oggo…. ? zu begegnen, wenn er es ? ? Vergleiche einzugehen, sich zu de und ref…. und die Streitsache den Gerichtsgebrauche gemäß auszuführen, den in dem Hamburgschen Stadt=Erbe und Landrente Buche auf des Erblaßers Namen ? Platz wie auch die in der Verlaßenschaft etwa vorhandenen ?immerbriefe für etwa Antheil zu kündigen, umSchreiben und tilgen zu laßen, sodenn die eingehenden Erbgüter und Gelder in Empfang zu nehmen, und darüber zu qutiren, wenn die hinterlaßene Witwe des verstorbenen Sohnes
Anna geb. Hart
unter aller ? mit dem Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes nicht wirtschaftlich und ordentlich zu Werke gehen sollte, deren ? zu thun und nottigenfalls sich mit seiner Beschwerde zur Abstellung daselben an die Obrigkeit zu wenden. ? ? itz nöthigenfalls sich der Erbschaft zu enthalten, oder die selbe zum Beneficco ? ? anzutreten, überhaupt alles und jedes was der Sache Nothdurft erfordert ? auch ein Mandatum Sp? dazu ?, zu verhandeln und in Richtigkeit zu bringen.
Auch solle er befugt seyn erforderlichen falls einer andere bevollmachtigte zu substitutiren wie sie denn unter Verstrickung ihres gesammten Vermögens, was er ? werde zu ? auch ? schadlos zu halten ? ? und .ubrigens annoch gebeten haben wollen von gegenwärtigen Protocolle ist eine Abschrift in forme ? zu ?

Seitennotiz:
Von Gerichtswegen wurde diesem Gesuch ? und nachdem gegenwärtigem Protocoll und deßen ? von ? ??? der Witwe Dankward in allen Punkten genehmiget worden, derselben ?
???
in fiden Vogt
Gestrichenen Text ausgelassen.

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Titel Bohnsack, Herzogtum Lauenburg ( S-H ) und Mecklenburg
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