Notizen zu dieser Person
1776 Konfirmation in Berkenthin. + keine Kinder.
1801 (05.02.)
(? = nicht entziffert, … = teilweise entziffert)
Hochwohlgeborener, Hochgeehrter Herr,
Es ist hierselbst Thomas Hinrich Dankwart mit Hinterlassung einer Wittwen Anna geb. Hart, allein ohne Kinder verstorben. Unsere Statuten bestimmen für den fall, daß die Wittwe zwar ein Jahr in völligem Besitze und der Nutznießung der Güter bleibe, daß aber nach dieser Zeit die Wittwe das gesamte Vermegen, es mag herstammen, woher es wolle, mit dem nächsten Erben des verstorbenen Mannes teilen müsse. Nach dieser gesetzlichen Verfügung ist nun die Wittwe des verstorbenen Schleusenmeisters Hans Joachim Dankwart zu Klein Berkenthin geb. Sophie Tiedemann Erbin ihres Sohnes, des erwähnten in Hamburg verstorbenen Dankwart geworden. Da dieselbe nun zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsam eines Bevollmächtigten allhier bedarfe, so hat sie hierzu den hiesigen Bürger
August Joachim Franz Schacht
ausersehen.
Euer Hochwolgeboren werden erlauben, daß ich Ihnen diejeniegen Punkte welche außer den gewöhnlichen Inhalte einer Erbschaftsvollmacht, in den vorhabenden Falle in der Vollmacht aufgeführt werden müssen, angebe.
Es wäre gut, wenn die F… Substituendi ertheilt würde.
Auch wird erfordert, ausdrücklich den Mandatarinen zu anthawiesiren , um für die Wittwe Dankwart in Kl. Berkenthin die in den Hamburgischen Stadte Erbe und Landrenten Buche auf des Erblassers Nahmen ..gleichenden Posten, wie auch die in der Verlassenschaft etwa vorhandenen Komm…briefe für den Antheil seiner Mandantin zu kündigen, umschreiben und tilgen zu lassen, sodann die eingehenden Gelder in Empfang zu nehmen, und darüber zu ?, und überall so wohl gerichtlich, als auf Seegerichtlich die Gerechtsam seiner Mandantin allen ? wahr zu nehmen, bey vorkommenden Streitigkeiten, wenn er es gerathen findet, Vergleiche ein zu gehen, Eide zu der und ?, wenn die Wittwe des Erblasser unter aller Ver…fen mit dem Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes nicht wirthschaftlich und ordentlich zu Werke gehen sollte, darin Einspruch zu thun, und nöthigenfalls sich mit seinen Beschwerden zur Abstellung der selben an die Obrigkeit zu wenden, und überhaupt alles und jedes, was der Sache Nothtuht erfordert, wenn auch im .hlandatum specialissimum dazu gehörte zu verhandeln, und zu verrichten. Wenn Curatores Hesens im Lauenburgischen eingeführt sind, so muß die Wittwe Dankwart einem Curatore die Vollmacht ausstellen.
Euer Hochwolgeboren werde nicht ermangeln die Vollmacht durch ihr Gerichtssiegel zu conroberiren.
Ich habe die Ehre, mit aufrichtiger Hochachtung zu seyn
Euer Hochwolgeboren ergebener Diener.
Hamburg
d. 5 Febr. 1801
J. N. Schaffshausen. J.U.D.
N.S.
Ich bitte in die Vollmacht auch einzurücken, daß der Mandatis befugt sein solle, nöthigenfalls sich der Erbschaft zu enthalten, oder dieselbe cum beneficio legis & inventari…. ? J.N.S.
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