Peter JOCHEM

Peter JOCHEM

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Peter JOCHEM
Religionszugehörigkeit röm.-kath.

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt 17. März 1673 Wemmetsweiler, Saarland, Deutschland nach diesem Ort suchen
Taufe 17. März 1673 Illingen, Saarland, Deutschland nach diesem Ort suchen
Tod 22. April 1738 Wemmetsweiler, Saarland, Deutschland nach diesem Ort suchen
Misc
Heirat 10. Januar 1706 Illingen, Saarland, Deutschland nach diesem Ort suchen
Heirat 13. Januar 1697 Illingen, Saarland, Deutschland nach diesem Ort suchen

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder
10. Januar 1706
Illingen, Saarland, Deutschland
Elisabeth Anna NAU
Heirat Ehepartner Kinder
13. Januar 1697
Illingen, Saarland, Deutschland
Magdalena KIEFER

Notizen zu dieser Person

 20.12.1700: Peter Jochum ist vereidigter Zeuge wegen der angeblichen Rebellion der kerpischen Untertanen gegen ihre Herrschaft in Illingen.

27.08.1701: Peter Jochum unterschreibt die Gravamina gegen die kerpische Herrschaft.

1715: Peter Jochum wird zu einem Gulden Strafe verurteilt, weil er sein Korn nicht in der Bannmühle, sondern in der Raßweiler Mühlehatte mahlen lassen. (Q.: LHA Kobl. 53 C Nr. 4 Bl. 70)

21.08.1727: Peter Jochum, Schöffe aus Wemmetsweiler ist in die Gemeindestreitigkeiten der Gemeinde Wemmetsweiler mit dem Heimeier Andreas Meiser verwickelt. Andreas Meiser hatte mit seinem Weidevieh zwei Kornkasten des Peter Jochum in Wemmetsweiler zerrissen. Peter Jochum erstattete jedoch keine Anklage. Die kerpische Herrschaft verurteilt den Gerichtsschöffen Peter Jochum am 21.08.1727, weil er gegen seine Eidespflichten die in Gegenwart der gesamten Gemeinde vor Amt angegebenen Übertretungen des Heimeiers Andreas Meiser, auch andere von diesem begangene Straftaten, nicht gemäß der Gemeindeordnung präjudizierlicher Weis zur Abstrafung und künftiger Abhaltung beim Amt angezeigt hatte. Zwecks weiterer Verhütung derartiger Vorkommnisse wird dem Schöffen in Gegenwart aller Schöffen aus den vier kerpischen Dörfern die Gemeindeordnung vorgelesen. Peter Jochum mußeinen Reichstaler als Strafe zahlen. Unter Androhung willkürlicher Strafe wird der Schöffe dazu gehalten, der Gemeinde auch künftig den ihr gestatteten Wein, wenn Mitglieder gegen dieOrdnung fehlen, zu trinken zu geben. Die angesetzten vier Maß Wein sollen gezahlt werden. (Q.: LHA Koblenz Best. 53 C 23 Nr. 4 S. 271/272)

Quellenangaben

1 FB Illingen
Autor: Hugo Gerber
Angaben zur Veröffentlichung: Hugo Gerber
Kurztitel: Familienbuch der Pfarrei und Bürgermeisterei Illingen von 1689 bis 1904

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Titel Steinbach
Beschreibung
Hochgeladen 2023-12-30 12:19:46.0
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