Rabe Ernst VON SCHNEHEN

Rabe Ernst VON SCHNEHEN

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Rabe Ernst VON SCHNEHEN

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt 10. April 1731 Celle, Nieder-Sachsen, Deutschland nach diesem Ort suchen
Tod 29. April 1805 Walsrode, Heidekreis, Niedersachsen, Deutschland nach diesem Ort suchen
Heirat 21. Oktober 1766

Notizen zu dieser Person

Quelle: 

StadtA GOE B 1 Dep. 75 Urk. Nr. 21

Testament des Rabe Ernst von Schnehen.

Rabe Ernst von Schnehen setzt seine Ehefrau Barbara Sophie
Franzisca geb. von dem Knesebeck zu Vormünderin seiner
minderjährigen Kinder ein. Alle Möbel, Silbersachen und
anderes Hausgeräte soll seine Frau, solange sie sich nicht
wieder verheiratet, behalten; ferner soll sie ein Wittum aus
dem Gut Klein Schneen bekommen. Das bare Geld und was von
den Gutseinkünften zur Erbmasse gehört, soll unter die 5
Söhne und die Tochter Caroline geteilt werden, nachdem davon
die Trauerkleidung der Witwe und Tochter bezahlt wurde und
das abgezogen wurde, was er von den 1500 Talern der Frau von
Avemann gebraucht hat.
Nach dem Tode seiner Frau soll sichCaroline ein
vollständiges Bett aussuchen; das Übrige wird unter die 6
Geschwister verteilt. Seine Kleidung und Taschenuhren sollen
die Söhne erben und die Tochter die Kleider der Mutter.
Da der älteste Sohn Georg Heinrich Friedrich in fremden
Kriegsdiensten steht, wird der zweite Sohn Carl August Ernst
Christian als Erbe der Güter in Klein Schneen, Ellershausen,
Geismar und Grone eingesetzt. Hat er keine männlichen
Lehnserben und kehrt der ältere Bruder in die Heimat zurück,
soll er die Güter erben undseine männlichen Nachkommen,
wenn sie im Hannoverschen schon wohnhaft waren. Sollte die
Familie des Ältesten nicht erben können, folgt der dritte
Sohn Carl Magnus Ernst und seine Nachkommen und wenn keine
vorhanden sind, der vierte Sohn Ernst Ludwig Friedrich. Als
letzter Nachfolger ist der fünfte Sohn August Wilhelm
vorgesehen. Auf keinen Fall soll der Besitz geteilt werden;
die Mitglieder der Familie erhalten Apanagen. Stirbt ein
Besitzer des Gutes ohne männlichen Nachkommen, haben seine
Witwe und Töchter keinen Anspruch auf das Allod.
Die Vorschüsse, die Rabe Ernst einst dem Fähnrich David
Ludwig von Schnehen machte, sind von diesen zurückzuzahlen.
Die Beträge, die er nach RabeErnst Tod zahlt, gehören dem
jüngsten Sohn August Wilhelm. Wenn der Bau des Wohnhauses
bei dem Tode des Erblassers nicht vollendet ist, soll der

Nachfolger den Bau beenden und die dafür bestimmte Summe
nicht überschreiten. Stirbt der Besitzer ohne männlichen
Lehnserben in absteigender Linie, braucht der Nachfolger die
Gebäude nicht zu dem Preis anzunehmen, den sie gekostet
haben, da sich der Wert im Laufe der Jahre verringert hat.
Er kann eine unparteiische Taxierung verlangen und danach
die Gebäude annehmen. Wenn apanagierte Linien erlöschen,
sollen die ihnen bestimmten Gelder zurTilgung der Schulden
des Gutes verwandt werden. Der Gutsbesitzer legt den
Lehnsinteressenten jährliche Rechnung über die Abtragung der
Lehnsschulden. Für die Gebäudeauf dem Ottenhof in Klein
Schneen und dem Hof in Ellershausen, sofern dort keine neuen
Gebäude errichtet werden und für die Kosten der Gärten in
Klein Schneen kann keineVergütung gefordert werden. Die
Gebäude auf dem Gut, die neu zu errichten sind und alle
Reparaturen hat der Besitzer selbst sowie seine Nachkommen
zu zahlen. Alle Lasten, dieauf dem Gut ruhen, soll der
Besitzer allein tragen. Bei außerordentlichen Lasten, z. B.
Einquartierung und Naturallieferungen in Kriegen sollen die
Apanagierten herangezogen werden. Das gleiche gilt für die
Ehefrau, deren Wittum von 300 Talern um ein Drittel in
vorgenannten Notzeiten gekürzt wird, sowie die übrigen
Apanagierten. Über die Apanagen folgen mehrere Bestimmungen.
Stürzt Fähnrich David Ludwig von Schnehen ohne männliche
Lehnserben, erhalten die Söhne des Gutsbesitzers 25 Taler
mehr. Wenn derTeil der Familie von Schnehen, der von
Bremerlehe eine Erbpacht bezieht, ausstirbt, soll der
Besitzer des Gutes jedem apanagierten Sohn 30 Taler geben.
Dem Sohn Carl August Ernst Christian werden genaue
Vorschriften gemacht darüber, was er zu tun hat. Es handelt
sich um Zahlung für das Gut, die Abfindung der Schwestern
und die Auszahlung an die Brüder.
(Beglaubigte Abschrift)

1 Siegel (leicht beschädigt)

Film Nr.

Index-Gruppe

GEOB 

Ellershausen, Güter, Erbe

 

Geismar, Güter, Erbe

 

Grone, Güter, Erbe

 

Klein Schneen, Gut, Wittum

 

Klein Schneen, Güter, Erbe

PERS 

Avemann, Frau von

 

Knesebeck, Barbara Sophie Franzisca von dem

 

Schnehen, August Wilhelm von

 

Schnehen, Barbara Sophie Franzisca von

 

Schnehen, Carl August Ernst Christian von

 

Schnehen, Carl Magnus Ernst von

 

Schnehen, Caroline von

 

Schnehen, David Ludwig von, Fähnrich

 

Schnehen, Ernst Ludwig Friedrich von

 

Schnehen, Georg Heinrich Friedrich von, Kriegsdienste

 

Schnehen, Rabe Ernst von, Testament

SACH 

Apanagen

 

Bett

 

Bremerlehe, Erbpacht

 

Einquartierung, Krieg

 

Erbpacht

 

Gut Klein Schneen, Wittum

 

Gutseinkünften

 

Hausgeräte

 

Kriege, Einquartierung, Naturallieferung

 

Kriegsdienste

 

Lehnserben

 

Möbel

 

Naturallieferungen, Krieg

 

Ottenhof, Klein Schneen

 

Reparaturen

 

Silbersachen

 

Taschenuhren

 

Testament

 

Trauerkleidung

 

Wittum

 

Wohnhaus, Bau

Repräsentationen

AktionTypBezeichnungZugangInfo
DetailseiteOriginalA  
DetailseiteOriginalA  
DetailseiteOriginalA

Quellenangaben

1 Bogenschütz Web Site, https://www.myheritage.de/person-1514351_84714444_84714444/rabe-ernst-von-schnehen
Autor: Ruben Jordan
 

MyHeritage-Stammbaum

Familienseite: Bogenschütz Web Site

Stammbaum: 512287661-1

Identische Personen

In GEDBAS gibt es Kopien dieser Person, vermutlich von einem anderen Forscher hochgeladen. Diese Liste basiert auf den UID-Tags von GEDCOM.

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Hochgeladen 2020-09-01 23:04:53.0
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