Christian TALLIG

Christian TALLIG

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Christian TALLIG
Religionszugehörigkeit ev

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt 12. Januar 1699 Elmshorn nach diesem Ort suchen [1]
Bestattung 21. April 1774 Barmstedt nach diesem Ort suchen [2]
Taufe
Tod 15. April 1774 Barmstedt nach diesem Ort suchen [3]
Wohnen Elmshorn nach diesem Ort suchen
Wohnen Barmstedt nach diesem Ort suchen
Heirat 29. August 1726 Barmstedt nach diesem Ort suchen [4]
Heirat 14. Juli 1735 Barmstedt nach diesem Ort suchen [5]

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder
29. August 1726
Barmstedt
Margaretha Hedewig RAMSDORF
Heirat Ehepartner Kinder
14. Juli 1735
Barmstedt
Margaretha SCHRÖDER

Notizen zu dieser Person

Taufe: bei Sterbeeintrag genannt Heirat1: https://www.archion.de/de/viewer/?no_cache=1&type=churchRegister&uid=293141 Bild 9 Heirat2: https://www.archion.de/de/viewer/?no_cache=1&type=churchRegister&uid=293141 Bild 29 Tod: https://www.archion.de/de/viewer/?no_cache=1&type=churchRegister&uid=293069 Bild 72 Tallig, Christian, Eingeseßener und Brauer zu Barmstedt, weiland Christian Tallig, Eingeseßener zu Elmshorn, und weiland Margareta geb. Keisers Sohn, geb. 1699 den 28. Jan. 76 Jahr 2 Mon. 19 Tage alt. Hinterläßt aus der ersten Ehe mit Margaretha Hedwig geb. Ramstorf eine Tochter im Leben, Anna Dorothea verehelichte Mohrs, die 8 Kinder hat: Margaretha, Metta, Christian, Catharina Dorothea, Johann Friedrich, Muhrl, Hinrich, Detlef. Von der verstorbenen an Daniel Aberhop verehelicht gewesene Tochter Margareta Hedwig sind vorhanden 4 Kinder: Daniel, Margareta, Hedewig, Metta Elisabeth. Aus der zwoten Ehe mit Margareta geb. Schröders sind 2 Söhne und 4 Töchter im Leben: 1. Christian, 2. Johan, 3. Anna Ursula verehelichte Schaden, 4. Catharina Margaretha verehelichte Toschlag, hat 2 Söhne: Jürgen und Christian, 5. Rebecca, 6. Elsabe. Zwo verehelicht gewesene Töchter sind schon verstorben: 1. Magdalena Riegen, die 2 Töchter nachgelaßen: Catharina Margaretha, Anna Magdalena. 2. Gesche Tiedemanns, die 2 Kinder nachgelaßen, Gesche und Christian. 26.2.1731 Beschwerde über nicht privilegierte Konkurrenten Die Brauer 98 Christian Tallig, 96 Jochim Averhof und Claus Wulff, die seit vielen Jahren die Brau- und Schenkgerechtigkeit besitzen, wenden sich an den König (Christian VI., 1730-1746) und klagen darüber, daß Barmstedter Einwohner Bier von fremden Orten kommen lassen und ausschenken und sie dadurch geschädigt werden. Sie bitten den König, ihre Privilegien mit Nachdruck zu schützen und zu verfügen, daß niemand außer ihnen Bier ausschenken darf, sowie daß, falls die Nebenkrüger geduldet werden sollten, diese ihr Bier von den privilegierten Barmstedter Brauern zu beziehen haben. 17.6.1732 Nachdem am 14.3.1731 die Königliche Rentekammer in Kopenhagen die Einfuhr fremden Bieres nach Barmstedt verboten und angeordnet hatte, daß jeder sich des Barmstedter Bieres bedienen sollte, klagen die Brauer 98 Christian Tallig und Simon Ottens darüber, daß der Hege-Reiter Peter Öhlstein sich des Bierschenkens anmaßt, und bitten, dieses abzustellen. 21.6.1732 Die Rentekammer in Kopenhagen weist den Cantzeley- und Regierungs-Rath von Johnn in Barmstedt an, dem Hegereiter Peter Öhlstein ernstlich zu bedeuten, daß er entweder nichts als Barmstedter Bier gebraucht oder das Elmshorner Bier, das er auszapft, angibt. 31.12.1745 "Allerdurchlauchtigster Ewr. Königl. Maytt. müßen wir untenbenannte vier Brauern des Fleckens Barmstedt allerunterthänigst zu vernehmen geben, wasgestalt allemhöchstdieselben, besage des Königl. Beschlußes sub. B., resp. uns und unsere Vorwesern in Anno 1731 dahin zu privilegium allergnädigst gewährt, daß die Barmstedter Krügern von dem Elmshorner Bier nichts auszapfen, sondern dazu jederzeit sich des Barmstedter Biers bedienen, hingegen aber auch wir uns auf gut Bier befleißigen sollten, damit das Register keinen Abgang leiden mögte, sonsten wir den durch das von uns gebraute schlechte Bier erleidenden Abgang der davon competirenden Revenues (= zustehenden Einkünfte) erstatten müßen; und ob schon verschiedentlich hingegen Vorstellung geschehen wollen, dennoch es allemal bey der unterm 14. April d.a. abgegebenen Resolution (= Beschluß) sein unveränderliches Verbleiben gehabt. Wiewohl nun denen Brauern von dem damahligen Administratore der Grafschaft Rantzau, dem jetzigen Etats-Rath von Johnn zugleich bedeutet worden, daß ein jeder denen Brauer, sofern er den Vortheil aus denen ergangenen Verordnungen zu genießen vermeinte, selbigen gemäß der Entrichtung seines Antheils zu dem Abgang wegen derer Zapfer im Register unweigerlich zu übernehmen, bey wieder anfangendem Zapfen aber von einigen oder allen, welche es niedergeleget, oder von gantz andern, die alsdann die dafür zu erlegende Recognition (= Abgabe) gleichfalls pro rata, an seiner Zulage zu kürtzen hätte, und darbenebenst noch zum Verhalten wegen des Bier-Schenkens in denen Jahr-Markts-Zeiten und im Vermeydung aller desordres (= Unruhe, Aufruhr) die Verfügung geschehen, daß einen Tag vor dem Markte und einen Tag nach dem Markte das fremde oder Elmshorner Bier in Barmstedt ungehindert ausgeschenket und verzapft werden könnte; So ist zwar die Zapfer-Accise (= Getränkesteuer) von uns Brauern jährlich mit 18 Reichsthalern Courant ins Register richtig bezahlt worden, es hat aber so viel gefehlet, daß diejenigen Einwohner des Fleckens, so das Zapfen wieder angefangen und fast in all der Zeit exercirt, zu vorbemeldter Zapfer-Accise etwas concurriret, daß sie nicht nur sich hiezu auf keinerley Weise verstehen wollen, ohnerachtet wir ihnen noch vor wenigen Wochen, gegen wieder An- und Abnehmung der 18 Reichsthaler-Accise die Ausschenkung des Elmhorner Biers angetragen, sondern überdem noch unter dem Pretext (= Vorwand) der ihnen competirenden (= zustehenden) Freyheit einen Tag vor und einen Tag nach dem Markte fremdes oder Elmhorner Bier ungehindert ausschenken und verzapfen zu dürfen, unsere Gerechtsahme vielfältig Eintrag gethan, zumahlen sie die praefigirte (= oben angegeben) Zeit des Ausschenkens unter dem abermahligen Vorwand, wie sie das Elmhorner Bier nur zu ihrer Mundprovision (= Mundvorrat) gebrauchten, zum öfteren von einen Markte zum andern verlängern, nicht zu gedenken, daß sowohl die eigentliche Fleckens Eingeseßenen als die übrige Einwohner der Vogtey Barmstedt, denen doch nur die Ausschenk- und Verstellung des fremden und Elmshorner Biers vermöge Gräfl. Rantzauischer Concessionis bey Kindtaufen, Hochzeiten und zur Zeit der Jahrmärkte beykommt, soweit gehen, daß sie, so oft ein Todter begraben, ein neues Haus aufgerichtet, oder daß nach vollendeter Erndte zu geben gewöhnliches Ahren-Bier gereichet werden soll, sich des Elmhorner Biers zu unsern äußersten Nachtheil ungeschwert bedienen, wir nicht weniger zu allen Zeiten Meede (= Met), franschen (= französischen) Brandtwein und Wein ausschenken und ungefragt verkaufen. Wann aber, allergnädigster Erb-König und Herr! diese und andere Contraventiones (= Übertretungen) uns privilegirte Brauern unerträglich seyn und zu unserm großen Schaden gereichen, mehrangesehen gewiß ist, 1. daß, so viel anfänglich die jährlich zu entrichtende Zapfer-Accise von 18 Reichsthalern Cou. betrifft, diejenigen Leute der Vogtey Barmstedt, so Bier schenken und auszapfen wollen, sowohl des von uns gebrauten untadelhaften Biers (ausgenommen bey Kindtaufen, Hochzeiten und Jahrmärkten) zu allen andern Zeiten sich bedienen, als auch in specie Wein, franschen Brandtwein und Meede entweder von uns gegen einen billigen Preiß nehmen und dafür zur Krug-Accise pro rata concurriren oder das Zapfen und Ausschenken gäntzlich niederlegen müßen, gestalten sonsten wir Previlegiati, denen die Delitirung des Weins und übrigen Sorten tam per modum privilegii quam ex natura rei bey unsern Häusern von altersher competiret, bey dem gar geringen Absatze des Biers, da wir insgesamt im gantzen Jahre wenig über 100 Tonnen Bier zum Verkauf brauen können, auf alle Art würden bedient, andere aber in den Stand gesetzet werden, mit unsern augenscheinlichen Untergang sich bereichern, hiernechst in völliger Gewißheit beruhet. 2. daß unter dem Pretext (= Vorwand), wie ein jeder in der Vogtey Barmstedt, sowohl zu seiner Mund-Provision als zu Jahrmarkts-Zeiten, wir nicht weniger bey Gebung des sogenannten Ahren- oder Erndt-, Begräbniß- und Haus-Böhren-Biers das Elmhorner Bier frey gebrauchen können, der allergrößte Unterschleif vorgehe, indem mit Ausschenkung desselben noch lange nach denen Jahrmärkten und andern Zeiten, ja fast beständig continuirt (= fortgefahren) wird, da wir inzwischen das unsrige verderben und versäuern laßen, anbey die ungeschwerte Einfuhr des fremden Biers und die Delitirung der vorhin denominirten (= genannten) Getränke mit gleichgültigen Augen ansehen müßen. Und dann sondern Zweifel ist, 3. daß alle dergleichen Unternehmungen, so mehrentheils von benachbarten Brauern, denen jedoch, gleich denen Barmstedter Krügern geschehen, die Liverance (= Lieferung) des Elmshorner Biers zur Auszapfung gegen Abnehmung der uns incumbirenden (= belastenden) Zapfer-Accise von letzteren mit unserm freyen Willen angebothen worden, welche sie aber ausgeschlagen haben, angesonnen sind, und unterhalten werden, uns zum größten Nachtheil um so mehr gereichen, als die Einwohner der Vogtey Barmstedt, wozu nur das Flecken und das sogenannte große Dorf gehört, keine Befugniß haben, außer den drey exprimirten (= dargestellten) Zeiten sich, und zwar ohne allen Unterschleif, des Elmshorner Biers, des Weins, franschen Brandtweins und Meede-Schenkens zu bedienen, weniger also sich auf eine oder andere Weise zu arrogiren (= anzumaßen), daß heute oder morgen mehrere Brauern sich im Flecken Barmstedt etabliren können. Soselbsten ergeht an Ewr. Königl. Maytt. unser allerunterthänigstes und allergehorsamstes Gesuch, allerhöchst-dieselben allergnädigst geruhen wollen, nicht nur uns vier privilegirten Brauern im Flecken Barmstedt bey solcher geschloßenen Zahl zu laßen und keine mehrern gleicher Handthierung zu admittiren (= zuzulassen), sondern auch an den Herrn Geheimen Rath von Söhlenthal zu rescribiren (= schreiben), daß die Zapfer in der Vogtey Barmstedt zur Zapfer-Accise pro rata künftighin unweigerlich concurriren, sodann sie und andere Eingeseßene, ausgenommen zu Jahrmarkts-, Kindtaufen- und Hochzeits-Zeiten, sich der Einnehmung und des Auszapfens fremden oder Elmshorner Biers, wie nicht weniger des Weins, franschen Brandtweins und Meedes unter keinerley Vorwand et sub poena Confiscatione (= unter Androhung der Konfiszierung) anmaßen noch bedienen, vielmehr bey Begräbnißen, Haus-Aufrichtungen 96 und Erndt-Zeiten ihr benöthigtes Bier von uns nehmen sollen. Und falls gegen diesen oder jenen ein redlicher Verdacht, außerhalb Zeits eingenommenen oder verschenkten fremden Biers, Weins, franschen Brandtweins und Meede erwachsen mögte, ein solcher hoc casu (= in diesem Fall) dafür jedesmahl anzuhalten sey, daß er eydlich erhärte, wie er dergleichen Sorten nicht verzapfen und ausspunden, sondern nur zu seiner und der seinigen Mund-Provision gebrauche. Wir getrösten uns allergnädigster Erhörung und ersterben übrigens in aller-devotestem Respect. Barmstedt, Christian Tallig den 31. Dec. 1745 Hinrich Wulff Siemon Ottens Reimar Clüver." (LAS Abt. 113 Nr. 374 III) 31.8.1746 Nachdem über ihre Beschwerde noch immer nicht entschieden und inzwischen der König Christian VI. verstorben ist, bangen die o.a. vier Brauer um ihre Privilegien und bitten den Administrator der Grafschaft Rantzau, ihnen anzugeben, wie sie sich verhalten sollen. 5.10.1746 Das Gottorfer Obergericht teilt dem Administrator der Grafschaft Rantzau mit, daß es bei der Verfügung vom 14. April 1731 bleibt, und daß diejenigen Zapfer, die außerhalb der erlaubten Zeit Elmshorner oder fremdes Bier ausschenken, nachdrücklich zu bestrafen seien und ihr Bier zu konfiszieren sei. (LAS Abt. 113 Nr. 374 II) 1763 König Friedrich V. erteilt Brau-Konzession. "Wir Friderich der Fünfte, von Gottes Gnaden König zu Dännemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen; Hertzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn und der Ditmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst p.p. Thun kund hiemit: Wasgestalt Wir auf allerunterthänigstes Ansuchen Christian Tallig im Flecken Barmstedt in der Grafschaft Rantzau auf Unserer Rente-Kammer nochmalige allergehorsamste Vorstellung vermöge Unserer darüber besonders ertheilte Resolution vom heutigen dato concediret (= übertragen) und vergönnet haben. Gleich Wir dann Kraft dieses demselben concediren und vergönnen, daß er und die künftigen Nachwirthe, auch Besitzer seines Hauses dasdelbst die Brau- und Krügerey ungehindert und bester Gelegenheit nach treiben, mithin ihr gebrautes Bier bey gantzen und halben Tonnen aller Orte absetzen, daneben auch sitzende Gäste halten und Bier und Branntwein ausschenken mögen und solchemnach diese Gerechtigkeit dem Hause realiter anklebe und mit demselben an einen jeden Dritten übertragen werden solle. Dahingegen ist er nebst seinen Mitbeschriebenen schuldig, allemal gutes gesundes Getränke vorräthig zu haben, richtige und unverfälschte Maaße zu gebrauchen, den Preis derselben nicht ungebührend zu steigern, niemand ein unmäßiges Saufen und Schwelgen zu verstatten, nach der Verordnung wegen Heiligung der Sonn- und Feyer-Tage sich auf das genaueste zu richten, alle bey ihm entstehende Unordnungen ohne Ansehen der Person Unserem p.t. Amtsverwalter und Hausvogt unverzüglich anzuzeigen, für diese Gerechtigkeit Fünf Reichsthaler Species Brau-Accise und Vier Reichsthaler 24 Schilling Cronen Zapfen-Accise jährlich in Unsere Rantzauer-Register ohnfehlbar abzutragen und bey Uns und jedem Unserer Königl. Erb-Successoren respektive bey deren Gelangung zur Landes-Regierung oder so oft ein neuer Eigenthümer das Haus antritt, nähere Bestätigung unverweilt allerschuldigst zu suchen und auszubringen. Wornach sich männiglich allerunterthänigst zu richten. Uhrkundlich unter Unserem Königl. Handzeichen und vorgedrücktem Insiegel. Gegeben auf Unserem Schloß Friedensburg, den 7. .. 1763. Friederich R." (LAS Abt. 113 Nr. 374 I) 10.2.1781 Verkauf der Brauerei Nach dem Tode von Christian Tallig verkauft seine Witwe (2. Ehefrau) Margretha geb. Schröders im Jahr 1778 ihr Haus mit der "daran anklebenden Brau- und Krug-Gerechtigkeit" an den Schneider Friedrich Gottleben, dem es an "hinlänglicher Kenntnis dieses Gewerbes fehlt". Er übergibt das Haus seinem bald darauf verstorbenen Schwiegersohn Johann Mohr. 1781 bittet er den dänischen König, ihm und in seiner Nachfolge seiner Tochter die Brau- und Krug-Konzession zu bestätigen. (LAS Abt. 113 Nr. 374 I)

Quellenangaben

1
 * 1699, 5
2
3
 + 1774, 35
4
 oo 1726, 23
5
 oo 1735, 22

Datenbank

Titel Kirchspiele Bad Bramstedt Kaltenkirchen und mehr
Beschreibung Ahnensammlung aus Familienbeziehungen und aus den Aufzeichnungen der Genealogen Hans Riediger, Arthur Pohlmann, Klaus Biel, Heinz-Rudolf Mohr und anderen mehr ... mit Schwerpunkt in den Kirchspielen Bad Bramstedt und Kaltenkirchen. Dank auch an die vielen Familienforscher, die auf gedbas publizieren.
Personen mit bekanntem Geburtsdatum nach 1922 oder bekanntem Sterbedatum nach 1990 sind in der Datei nicht enthalten.

Zu den Kurzbezeichnungen der (Sekundär-)Quellen wie "Riediger" oder "Aufz. Pohlmann" finden sich die Quellmaterialien unter https://www.alt-bramstedt.de/familienforschung

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