Notizen zu dieser Person
Zimmerei Besitzer und Köhtner Stelle 97
Eheverabredung der Eheleute Hemme / Bockhorn
Vier Mark funfzig Pfennig Stempel berechnet
Gez. Garms, Sekretär, Gerichtsschreiber
Gen. VI 37B93 No. 101
Geschehen Königliches Amtsgericht Celle
Abtheilung III, am 7. November 1893
zu Winsen a/A.
Gegenwärtig:
Amgesgerichtsrath Swart,
Assistent Behrens.
Vor Gericht erscheinen:
1) der Köthner Ferdinand Hemme aus Winsen a/A., als Bräutigam,
2) dessen Mutter, die Wittwe weil. Köthners Heinrich Hemme, Dorothee, geb. Lüßmann,
beide zu Winsen a/A.,
3) die unverehelichte Minna Bockhorn aus Südwinsen, 19 Jahre alt, als Braut,
4) deren Eltern Anbauer Ferdinand Bockhorn und dessen Ehefrau, Sophie,
geb.Langhennig aus Südwinsen,
und geben folgenden
Ehevertrag
Zu Protokoll:
N 1.
Brautleute erneuern einander das gegebene Eheversprechen.
N 2.
.
Die Braut heirathet zum Bräutigam auf dessen im Grundbuche von Winsen a/A. Blatt 66 eingetragene Köthnerstelle Haus No. 75 zu Winsen a/A. und bringt demselben als Brautschatz die Summe von 1500 Mark, in Worten: Eintausend fünfhundert Mark in dieEhe. Der Brautschatz wird der vorerwähnten Köthnerstelle des Bräutigams einverleibt. Die Zurückforderung desselben ist nur zulässig, falls über des künftigen Ehemannes Vermögen, bevor die Braut den Altentheil bezogen hat, Concurs ausbricht, oder der künftige Ehemann ohne Zustimmung seiner Ehefrau seinen Hof ganz oder theilweise veräußert.
3 N.
Der Bräutigam führt seiner Braut von seiner Köthnerstelle einen den Kräften der letzteren entsprechenden Altentheil zu. Entsteht über die Höhe desselben Streit, so entscheidet darüber einSchiedsgericht von 3 Personen, von denen jede Partei eine,das Königliche Amtsgericht Celle aber die dritte wählt.
N 4.
Zur Sicherung der Braut wegen ihres Eingebrachten bestellt der Bräutigam der Letzteren damit eine Cautionshypothek in Höhe von 1500 Mark an seiner mehrerwähnten Köthnerstelle und bewilligt deren Einragung im Grundbuche auf einseitigen Antrag seiner Ehefrau.
N 5.
Sollte der künftige Ehemann vor seiner Ehefrau versterben, und es sind Kinder aus der bevorstehenden Ehe vorhanden, so steht seiner Ehefrau das hiermit ausdrücklich als dinglich constituirte Recht zu, bis zur Volljährigkeit des Anerben die Stelle ihres Ehemanns für eigene Rechnung ohne Cautionsleistung und Rechnungslegung zu bewirthschaften und zu nutznießen, auch unter den mit der Vormundschaft ihrer Kinder näher festzusetzenden Bedingungen einen Interimswirth aufzuheirathen. Sie hatindeß die Verpflichtung, ihre Kinder während dieser Zeit standesgemäß zu erziehen.
N 6.
Die Brautleute setzen unter sich die Regel „längst Leib, längst Gut“ fest, so dass im kinderlosen Sterbefalle der Längstlebende von ihnen des Erstversterbenden alleiniger Erbe ist. Zu demZwecke verzichten die Mutter des Bräutigams und die Elternder Braut auf den ihnen an dem Nachlasse ihrer Kinder zustehenden Pflichttheil.
Vorgelesen, genehmigt, wird gerichtsseitig bemerkt, dass die Mütter der Brautleute ihrem Verzichte auch dann verblieben, nachdem sie richterlich über die Bedeutung desselben belehrt waren.
Beglaubugt:
Gez. Swart. Gez. Behrens
Vorstehender Ehevertrag wird damit in beweisenden Form für den Köthner Ferdinand Hemme zu Winsen a/A. ausgefertigt.
Celle, den 8. November 1893
Königliches Amtsgericht , Abth. III
Gez. Swart