Ursula BODE

Ursula BODE

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Ursula BODE

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt etwa 1615
Tod etwa 1655
Heirat etwa 1635 Minden nach diesem Ort suchen

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder
etwa 1635
Minden
Hans Heinrich MUTH

Notizen zu dieser Person

Wo wurden in Lübbecke die Hexen gebadet und wie ging man mit Denunzianten um? In Lübbecke befindet sich in der Nähe des Gutes Obernfelde im Sonnenwinkel im Korffschen Gehölz ein fast ausgetrockneter Tümpel, der allgemein der ,Hexenteich" genannt wird. Trifft die Bezeichnung im geschichtlichen Sinne zu? In den entsprechenden Flurkarten ist eine solche Bezeichnung nicht eingetragen. Es ist nur vom alten Teich die Rede. Wenn die Bezeichnung in ihrer wörtlichen Bedeutung nicht zutrifft, wo ist dann der Teich für die Wasserprobe der Hexen zu suchen? Am 11. September 1711 wurde der Regierung Minden ein Schriftsatz zugeleitet, in dem sich Margarete von Strohwald darüber beschwerte, daß der Magistrat der Stadt Lübbecke ihr die Besitzrechte am sogenannten Hexenteich streitig machen wolle. Bei dem umstrittenen Objekt handelte es sich um einen Stauteich am Oster- oder Geistwall. Der städtische Syndikus Finke hatte eine Reinigung des Stauteiches angeordnet und der Margarete von Strohwald zu verstehen gegeben, daß der Teich städtisch und keine Lehnspertinenz des Strohwaldschen Burgmannshofes sei. Ein mehrjähriger Rechtsstreit war die Folge. Der Anwalt der Margarete von Strohwald, Johann Hübsch, teilte der Stadt Lübbecke am 24. Dezember 1715 die Rechtsposition seiner Mandantin mit. Ihrer Ansicht nach gehörte der sogenannte Hexenteich am Osterwall als königliches Lehen zur Mühle des Strohwaldschen Burgmannshofes. Eine eindeutige Rechtslage konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, da Margarete von Strohwald, die das hohe Alter von 85 Jahren erreicht hatte, ihre Rechtsposition auf eine Aussage ihres Vaters, Balthasar Henrich von Strohwald, stützte, die er anderen gegenüber gemacht hatte. Sie selbst hatte mit ihrem Vater, der am 9. Mai 1648 gestorben war, über diese Angelegenheit nicht gesprochen. Sie konnte nur angeben, daß ihr verstorbener erster Mann, Oberstleutnant Vieselmeyer, und ihr verstorbener zweiter Mann, Rittmeister Neuhöffer, Lehnsträger des Strohwaldschen Hofes gewesen seien und daß sie die Reinigung des Teiches ohne Einspruch der Stadtverwaltung angeordnet hätten. Aus dem Schreiben des Anwalts erfährt man, daß es zwei Mühlenteiche gab, einen zwischen Wall und Stadtmauer, und einen weiteren vor dem Wall, der mit dem ersten Teich über einen Kanal verbunden war, um dem zwischen Wall und Mauer gelegenen Teich in Notzeiten das nötige Wasser zuführen zu können. Um den Streit zu klären, bat die Klägerin die Juristische Fakultät der Universität Leipzig um ein Gutachten. In dem Gutachten, das am 16. Mai 1716 fertiggestellt war, wurde der Stadt Lübbecke ein Weisungsrecht am Mühlenteich der Strohwalds nur in dem Fall zugestanden, ,wenn der Rath zu Lübbecke in selbigen die Hexen baden laßen, da dann der Müller das Waßer halten müße". Mit Hilfe das Teiches vor dem Wall, wurde demnach der Wasserstand beim ,Hexenbaden" reguliert. In einer Klageschrift der Margarete von Strohwald aus dem Jahre 1713 heißt es, ,daß anfangs Vorigen Seculi [Jahrhunderts] dem Magistrat zu gestanden die waßer probe, an denen Hexen darin zu exerziren, welches aber in 30 Jahren und mehren jahren nicht geschehen". Die Zeitangabe ist zwar ungenau, gibt aber einen Hinweis darauf, daß Hexenprozesse mit ihren widerlichen Torturen schon seit Jahrzehnten in Lübbecke nicht mehr geführt wurden. Der Wasserprobe lag die Vorstellung des Gottesurteils, des Ordals, zugrunde. Das reine Wasser nahm die Unschuldigen auf, während es die Schuldigen abstieß. ,Schwamm die Geprüfte 'wie eine Gans auf dem Wasser , war sie der Zauberei überführt und wurde zur Tortur gezogen." Es bleibt festzuhalten, daß der Hexenwahn auch in Lübbecke seltsame Blüten getrieben hat. In Lübbecke wurde, soweit ersichtlich, das letzte Urteil gegen Hexen und Zauberer am 23. September 1639 vollstreckt. In der Beurkundung von ,Ritterschaft, Bürgermeister und Rat", so die Bezeichnung der Stadtverwaltung, heißt es, daß zwei Weibspersonen mit Namen Engel Hanenkamp und Anna Höinghaus ,wegen Ihrer uff offentlichen Peinlichen Halßgerichte gestandenen Mißethaten" nach Urteil und Recht durch das Schwert hingerichtet wurden. Der Hexenwahn verließ in Lübbecke im Gegensatz zu den umliegenden Städten nach Aussage der vorhandenen Quellen frühzeitig die Pfade des grausamen Rituals, was nicht bedeutete, daß der Wahn nicht mehr in den Köpfen der Bürger herumspukte, wie es die Vorfälle in der nachfolgenden Darstellung zeigen werden. Ein Jahr nach der Hinrichtung der Engel Hanenkamp und der Anna Höinghaus kam es zu einem spektakulären Fall, in den der Scharfrichter Hans Henrich Muth und seine Frau verwickelt waren. Im November des Jahres 1640 war es zu einer bösen Anschuldigung gegen Anna Habbe, Frau des Reineke Riestenpatt, gekommen. Zum besseren Verständnis des nachfolgenden Textes sei darauf hingewiesen, daß die Frauen nicht den Nachnamen ihrer Männer tragen. Die Frau des Scharfrichters Hans Henrich Muth, Ursula Bode, hatte Anna Habbe ,eine Zauberin gescholten". Das wollte Anna, um Schlimmeres zu verhüten, nicht auf sich sitzen lassen, und reichte beim Stadtgericht Klage ein. Am 10. November 1640 waren die beiden Frauen und ihre Männer im Rathaus vorgeladen. Hier verlangte Anna Habbe, daß man der Beklagten ,fur Ihren mundt kloppen" solle. Befragt nach der Ursache des Streites, gab die Frau des Scharfrichters zu Protokoll, der von Anna Habbe erhobene Vorwurf der Beschimpfung sei in der Form, wie er von der Klägerin vorgetragen worden sei, so nicht vorgefallen. Sie habe die Klägerin nicht eine Zauberin gescholten, sondern nur zu verstehen gegeben, daß, wenn sie, die Habbe, einen glühenden Ofen anfassen könne, ohne sich zu verbrennen, dann müßten die Noltings sie irgendwie etwas gelehrt haben. Anzumerken bleibt, daß Nolting oder auch Nolte damals gängige Bezeichnungen für Zauberer und Hexen waren. Hintergrund der Auseinandersetzungen war ein Hauskauf. Riestenpatt hatte dem Scharfrichter ein Haus verkauft, das zur Zeit der Anschuldigung noch nicht abbezahlt war. In diesem Haus stand ein Ofen, der nach Aussage der Riestenpatts nicht verkauft, sondern nur ausgeliehen war und den Anna Habbe persönlich aus dem Haus hatte herausholen wollen. Als sie das Haus betrat, war der Ofen aufgeheizt, und Anna Habbe hatte das Nachsehen. Die Verhandlung im Lübbecker Rathaus wurde mit dem Bescheid beendet, daß der Ofen herauszugeben sei. Damit war der Streit nicht beendet - im Gegenteil. Er sollte noch eskalieren. Am 19. November ging es in die nächste Verhandlungsrunde. Anna Habbe erschien in Begleitung von zwei Zeugen, Soldaten einer in Lübbecke stationierten hessischen Kompanie. Die beiden Soldaten waren im Haus der Riestenpatts untergebracht. Der Vorfall in der Wohnung des Scharfrichters stellte sich in dieser Sitzung etwas anders dar. Anna Habbe hatte die beiden Soldaten gebeten mitzukommen, damit sie den Ofen in ihre Wohnung tragen sollten. Als der Scharfrichter die Absicht erkannte, schlug er nicht nur auf Anna Habbe ein, sondern holte sein Richtschwert, um den ungebetenen Gästen einen Schrecken einzujagen und sie aus dem Haus zu jagen. Bei dieser Auseinandersetzung wurden Anna Habbe als Hexe und ihr Ehemann als Schelm beschimpft. Außerdem hatte Muth gesagt, als Scharfrichter habe er schon so viele hingerichtet, daß sie, die Riestenpatts, schon ihren gerechten Lohn bekommen würden. Muth hatte den Bogen überspannt. Das war Amtsmißbrauch. Mit körperlichen und verbalen Attacken war den Riestenpatts nicht beizukommen. Sie bestanden auf ihrem Recht. Für den Leser bleibt noch anzumerken, daß die Bezeichnung ,Schelm" damals zu den übelsten Schimpfwörtern gehörte. Um die Mitte des 17. Jahrhunderts waren damit Gauner und Betrüger gemeint. Der nächste Termin war auf den 11. Mai 1641 angesetzt. Die Beschimpfungen spielten jetzt nur noch eine untergeordnete Rolle. Im wesentlichen ging es darum, Licht in das Verhalten von Käufer und Verkäufer zu bringen. Das Gericht drängte die Parteien, sich gütlich zu einigen. Die Frauen waren jedoch nicht zu beruhigen. Anna Habbe ,heulete und weinete das sehe [sie] von der Böhleschen [so das Protokoll statt Bodesche] so Umschuldig gescholten" und verlangte Widerruf. Zusätzlich erfährt man, daß Anna Habbe auch nicht um Schimpfwörter verlegen war und ihre Kontrahentin ,eine verlogene Sauff und Driff Saack", eine Trinkerin und Betrügerin, genannt hatte. Im übrigen ging es bei den Männern um gegenseitige Anschuldigungen, beim Hauskauf übervorteilt zu sein. Das Gericht machte keine Auflagen. Im Bescheid heißt es nur, die Kontrahenten sollten in Zukunft ,hand und mundt halten und sich nicht an ein ander Vergreiffen", wenn sie nicht straffällig werden wollten. Mit diesem Bescheid war der Vorwurf, Anna Habbe sei eine Hexe, vom Tisch. Scharfrichter Muth schob die noch fälligen Zahlungen vor sich her, so daß Reineke Riestenpatt die Geduld verlor und erneut das Gericht anrief. Am 14. April 1646 erhielt der Scharfrichter durch den Ratsdiener die Aufforderung, den Rest des Kaufgeldes zu bezahlen. Falls er der Aufforderung nicht nachkomme, müsse er mit dem ,Verlust seines Dienstes" rechnen. Scharfrichter Muth zeigte sich wenig beeindruckt. Am 18. Juni 1646 wurde der Streit endgültig beendet. Sollte Muth, so der Gerichtsbeschluß, den auferlegten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, werde es zu Pfändungen kommen. Beide Parteien wurden angehalten, sich allen Scheltens und Schmähens zu enthalten. Das Verfahren war auf den Kern des Streites zurückgeführt worden, auf Auseinandersetzungen um einen Hauskauf und einen ausgeliehenen Ofen. Es folgten mehr oder weniger harmlose Prozesse. Einer davon wurde am 23. Juli 1667 erstmalig verhandelt. Kläger war Johann Vogt, Beklagter David Crone. Obwohl mehrere Termine angesetzt werden mußten, wurde der Fall immer verworrener und mit seinen Beschimpfungen und Anschuldigungen zu einem wüsten Durcheinander. Es war nicht mehr festzustellen, warum sich die Parteien in die Haare gekriegt hatten. David Crone hatte Johann Vogt einen Schelm genannt und die ganze Familie als Teufelspack bezeichnet. Nach diesem Vorfall hatte Johann Vogts Frau den David Crone auf der Straße angehalten, angesprochen und gefragt, ob er bei diesen Anschuldigungen bleiben wolle. David Crone gab zu verstehen, daß er nichts zurücknehmen werde, und verschärfte die Situation dadurch, daß er die Frau fragte, ob sie nicht selbst wüßte, daß sie eine Hexe sei. Und das treffe auch auf ihren Mann zu. Bei einer anderen Gelegenheit hatte der angetrunkene Crone von der Magd des Johann Vogt auf offener Strasse verlangt, daß sie ihn küssen solle. Als die Frau sich weigerte, wurde Crone so wütend, daß er ihr riet, nach Haus zu gehen, damit sie bei ihrer Herrschaft das Zaubern erlerne. In mehreren Sitzungen war das Gericht mit dem Fall beschäftigt. Es gelang ihm nicht, den tatsächlichen Grund des Nachbarschaftskonfliktes zu ermitteln. Der Wunsch des David Crone, die Vogts offiziell der Hexerei zu beschuldigen und damit ein Gerichtsverfahren in Gang zu setzen, ging nicht in Erfüllung. Die angeführten Fälle zeigen, daß die Beschuldigung, sie oder er sei eine Hexe oder ein Hexensohn, in den seit 1640 protokollierten Fällen keine peinlichen Untersuchungen zur Folge hatten. Auffallend ist, daß Personen aus den ratsfähigen und adeligen Familien von dem Vorwurf der Hexerei und Zauberei nicht betroffen waren. Die Zugehörigkeit zu einer angesehenen Familie war in Lübbecke der beste Schutz. Es bleibt festzustellen, daß aus den Reihen der adeligen und ratsfähigen Familien kein Versuch unternommen wurde, den Vorwurf der Hexerei gegen Standesgenossen zu erheben, um unliebsame Widersacher auszuschalten, wie es dem Bürgermeister Cothmann in Lemgo wohl nicht zu Unrecht nachgesagt wird. In Lübbecke dominierte die ritterbürtige Gesellschaftsschicht, und die erwies sich als immun gegen die ausufernde Hexenverfolgung. Das gilt auch für die bürgerliche Oberschicht. Auffallend ist bei den Beschuldigungen, daß sie nach den Hinrichtungen von 1639 selten direkt vorgebracht wurden. Anzunehmen ist, daß den Denunzianten Konsequenzen drohten, falls sich ihre Anschuldigungen als unhaltbar herausstellen sollten. Also verhielt sich der Denunziant vorsichtig und schob Personen vor, die einen solchen Verdacht angeblich geäußert hatten. Wurden die Anschuldigungen in der Form von Beschimpfungen direkt vorgebracht, dann hielt man sie für das, was sie waren, Verdächtigungen zum eigenen Nutzen und Vorteil. Hier machten vor allem die untersten Bürgerschichten von sich reden. Übelste Beschimpfungen und Unterstellungen waren an der Tagesordnung. Diesen Schichten, so will es scheinen, entstammten die meisten Denunzianten. Vollständige Darstellung in: 88. Jahresbericht des Historischen Vereins für die Grafschaft Ravensberg, Jahrgang 2002/03. Zeichnungen vom Verfasser. Autor: Stadtarchivar Helmut Hüffmann

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Titel Rode
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Hochgeladen 2021-09-26 16:54:49.0
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