Johann Wilhelm BROCKMANN

Johann Wilhelm BROCKMANN

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Johann Wilhelm BROCKMANN

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt Steinheim, Steinheim Sankt Marien katholisch, Hoexter Lippe Westfalen nach diesem Ort suchen
Tod September 1853 Steinheim, Steinheim St Marien kath, Hoexter Lippe Westfalen nach diesem Ort suchen
Heirat 18. April 1820 Steinheim, Steinheim katholisch, Hoexter Lippe Westfalen nach diesem Ort suchen

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder
18. April 1820
Steinheim, Steinheim katholisch, Hoexter Lippe Westfalen
Therese MOENKES

Notizen zu dieser Person

Archiv für Rechtsfälle die zur Entscheidungen des Königlichen Ober-tribunals gelangt sind
Von Theodor Striethorst
Veröffentlicht von s.n., 1860
Notizen: 35 (1860)
Original von Harvard University
Digitalisiert am 9. Apr. 2008

N. «, R. I. l? 88 10, 1l„ II, l. 88 834, 637. 638. 653.
Im September 1853 starb zu Steinheim im ehemaligen
Füistenthum Paderborn der Wittwcr Johann Wilhelm Brockmann,
welcher mit seiner einige Jahre vor ihm verstorbenen
Ehefrau in der allgemeinen ehelichen Gütergemeinschaft gelebt
und mit seinen Kindern die Gütergemeinschaft bis an seinen
Tod fortgesetzt hatte. Er hinterließ von seinen Kindern nur
noch zwei Töchter, die Ehefrau des Lehrers Caspar Pietz, Nmalie
geborne Brockmann, und die Ehefrau des Lehrers La Roche,
Wilhelmine geborne Brockmann; eine dritte Tochter, die Ehefrau
des Klägers, Theresia, und deren einziges Kind waren
vorher gestorben. Der Johann Wilhelm Nrockmann hat ein
Testament errichtet und die genannten beiden Töchter zu Erben
seines Vermögens eingesetzt; dieselben hüben nun in Gemeinschaft
mit ihren in Gütergemeinschaft lebenden Ehemännern auf
Grund dieses Testaments das 'gesammte von dem Erblasser bei '
Vergl. Archiv für Necht«Me Vd. 4. S. 4«., Vd. II. T. 281.seinem Absterben besessene Vermögen an sich genommen und
als ihr gemeinschaftliches Eigenthum behandelt. Der Kläger
hat sich hierdurch verletzt gefühlt und behauptet, daß ihm >/,
des gedachten, von Johann Brockmann hinterlasscnen Vermögens,
sowie der Früchte und Nutzungen, welche davon seit dem
Tode des Brockmann gezogen seien, resp, wirthschaftlich hätten
gewonnen werden können, gebühre. Nach dem Tode der Ehefrau
Johann Brockmann sei nämlich unter diesem und seinen
drei Kindern die fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten, die
Folge sei gewesen, daß zwar der überlebende Vater Johann
Wilhelm Brockmann, so lange er nicht zur andern Ehe geschritten,
den Besitz und die Verwaltung des ganzen ehelichen
Vermögens behalten, das Eigenthum aber sofort nach dem Tode
der Ehefrau des Brockmann zur Hälfte den drei Kindern zugefallen
und zur Hälfte dem Vater verblieben; ferner, daß Alles,
was während der fortgesetzten Gütergemeinschaft von dem Vater
resp. durch seine Verwaltung noch erworben worden, der gemeinschaftlichen
Masse zugewachsen sei. Das so entstandene
Miteigenthum seiner (des Klägers) Ehefrau an dem gemeinschaftlichen
Vermögen sei in die zwischen ihnen geltende allgemeine
eheliche Gütergemeinschaft gefallen und nach dem Tode
feiner Ehefrau resp. ihres Kindes auf ihn allein übergegangen.
Der Johann Brockmann sei nun nicht befugt gewesen, ihm
dasselbe durch eine Disposition von Todeswegen zu nehmen, und
eben deshalb könne das von Jenem errichtete Testament ihm
nicht im Mindesten Präjudiziren. Die Verklagten seien deshalb
hinsichtlich des ihm gebührenden sechsten Thciles seit dem Tode
des Brockmann unredliche, mindestens aber ungerechtfertigte Besitzer
und deshalb zur Herausgabe des sechsten Theiles des besagten
Vermögens nebst Früchten und Nutzungen verpflichtet. —
Das Gericht erster Irffwnz berurtheilte die Verklagten nach dem
Klageantrage. Dasselbe ging dabei von den Grundsätzen des
Kondominial- Prinzips und insbesondere davon aus, daß das
Miteigenthumsrecht der Ehefrau des Klägers auf diesen als

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Titel BrockmannFamilien
Beschreibung Unterschiedliche Brockmann Familien
Hochgeladen 2024-05-09 16:43:57.0
Einsender user's avatar Ingo Brockmann
E-Mail brockmann@ingobrockmann.de
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