♂ Clauves BOHNSACK
Eigenschaften
Art |
Wert |
Datum |
Ort |
Quellenangaben |
Name
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Clauves BOHNSACK |
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Beruf
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08.08.1391 Knappe, leistet Urfehde (63) in Lübeck |
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Ereignisse
Art |
Datum |
Ort |
Quellenangaben |
Geburt
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ca.1370 |
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Notizen zu dieser Person
Bonenzak, Uhrfede des Knappen Clauves Bonenzak, unter Vorbehalt bei einem Orlog (Krieg) seines Landesherren. Sein "Arbeitgeber" ist Ritter Schack. Urkunde kann nicht bestellt werden. (Archiv HL). Microfilm/fiche 3138
Aus "Codex diplomaticus Lubecensis":
Seine Bürgen Heyne Schorleke und Heinrich Schacke. Bohnsack Siegel: zwei schmale rechts gelegte Balken.
Nach Krünitz, in der Oeconomischen Encyclopädie (1773 - 1858), ist die Urfehde die Versicherung oder der Schwur eines Verurteilten oder Verhafteten, nach seiner Entlassung sich wegen der erlittenen Strafe oder Kerkerhaft nicht am Gericht, dem Ankläger oder den Zeugen zu rächen und zukünftig Frieden zu wahren. Die Urfehde war ein Mittel des mittelalterlichen Rechts. Vorzugsweise ließ man sich eine solche Urfehde von auswärtigen Verbrechern versprechen, oder von solchen, die als Einheimische aus dem Lande gewiesen wurden. Dies Versprechen geschah gewöhnlich eidlich, wie auch die ganze Handlung die "Urfehde schwören" hieß. Der Bruch der Urfehde wurde deshalb als Meineid verfolgt und bestraft.
Mit dem Aufkommen staatlicher Gerichte im Spätmittelalter wurde die Urfehde zur eidlichen Versicherung. Die Urfehde ergänzte als zusätzliches Instrument die Strafverfolgung, auf der anderen Seite wurde diese aber auch als Strafe an sich ausgesprochen und übernahm als Gnadeninstrument des mittelalterlichen Rechts eine ähnliche Funktion wie die Bewährungsstrafen der modernen Rechtsprechung.
Im Spätmittelalter und der frühen Neuzeit waren Urfehden sehr häufig. Fast alle inhaftierten Personen wurden nur mit einer schriftlich beurkundeten Urfehde bestraft und entlassen. (Vorwort Archiv der Hansestadt Lübeck, Bestand Urfehden)
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