Christian BOHNSACK

Christian BOHNSACK

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Christian BOHNSACK
Beruf 1870 Pächter zu Hoffeld / adel. Gut Salzau

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt ca.1830

Notizen zu dieser Person

DIGITALISIERTE SAMMLUNGEN, Staatsbibliothek zu Berlin, aus "Allerhöchst privilegierte schleswig-holsteinische Anzeigen , 20.06.1870:

Civitrecht und Proceß.


Darlehnsklage. Emwand, das Geld aus au-
dcrei» Grunde empfangen zu haben. Be-
weislast.
In Sachen des Erbpächters August Japp zu Schwar-
zenlande, adel. Guts Ascheberg, Beklagten, Appellanten,
wider
den Pächter Ehr. Bohnsack zu Hoffeld, adel. Guts
Salzau, Kläger, Appcllaten,
wegen 1300 Thlr.,
ergeben die Acten:
Der Verklagte, welcher sich im Herbst 1865 mit
einer Tochter des Klägers verlobt batte und dieselbe
im November s. I. heirathete, empfing vom Kläger
am 10. Januar 1866 die Summe von 3000 #, ohne
daß damals, beim Empfang des Geldes, über Nück-
zahlung und Verzinsung gesprochen wurde. Nachdem
jetzt die Ehefrau des Verklagten mit Tode abgegangen,
verlangt Kläger die Rückzahlung der 3000 A und hat
dieselben nach vorgängiger vergeblicher Kündigung cin-
geklagt. Er behauptet, Verklagter, damals noch Bräu-
tigam, habe sich im September 1865 durch seine Mutter
an des Klägers Frau mit der Anfrage gewandt, ob
Kläger ihm 6000 die ihm in seiner Stelle gekün-
digt seien, geben könne und Kläger, welcher hierin die
Bitte um ein Darlehen erblickt, habe auf demselben
Wege zurücksagen lassen, 6000 $. habe er nicht dispo
nibel, aber 3000 $> könne Verklagter bekommen. Wei-
ter sei über die Sache auch bei Auszahlung des Geldes
nicht gesprochen worden, da wegen des verwandtschaft-
lichen Verhältnisses die Rückzahlung keine Eile gehabt
und Kläger keine Zinsen habe fordern wollen. Er
habe sich auch weder Empfangsbescheinigung noch eine
Obligation ansstellen lassen.
Als Beweis benutzt Kläger den Eid.
Verklagter hat die klägerische Darstellung über die
Art und Weise seiner Anfrage um das Geld in Ab-
rede gestellt und dagegen behauptet: er selbst habe, als
er noch Bräutigam gewesen, dem Kläger bei einer
Besprechung seiner Vermögensverhältnisse mitgctheilt,
daß ihm 6000 % gekündigt seien, und darauf habe
Kläger gesagt: 3000 A müsse Verklagter selbst be-
sorgen, 3000 % bringe seine Tochter mit. Letztere
3000 A seien also als Mitgift angesehen worden, und
da aus der Ehe ein Kind und außerdem noch ein vor-
eheliches Kind vorhanden sei, brauche Verklagter das
Geld nicht wieder herauszugeben.
Beweis: Eid.
Diese Darstellung ist wiederum vom Kläger be-
stritten worden, welcher dabei angeführt hat, daß seine
Tochter an sonstiger Aussteuer einen Werth von reich-
lich 3000 eingebracht habe.
Verklagter hat den ihm deferirten Eid acceptirt
und desgleichen Kläger sich zur Ableistung eines Eides
darüber bereit erklärt, daß die 3000 A nicht als Mit-
gift gegeben seien.
Ein gleichzeitig miteingeklagtes Darlehn von 120
Thlrn. (300 $) hat Verklagter eingeräumt.
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Das König!. Kreisgericht Kiel hat dann*) den
Verklagten zur Rückzahlung der 300 P. unbedingt und
zur Rückzahlung der 3000 P. und Erstattung sämmt-
licher Kosten für den Fall vcrurtheilt, daß Kläger be-
schwöre, er habe bei der vom Verklagten behaupteten
Gelegenheit nicht gesagt, daß seine Tochter 3000 P,
mitbringe, — während für den Fall der Nichtleistung


*) Entscheidungsgründc:
Zn Erwägung, daß Verklagter den libellirtcn
Dariehnspostcn von 300 ft Cour., sowie auch den
Empfang der ferner eingeklagtcn 3000 ft Cour, ein-
gcräunit, jedoch die tdatsächlichen Klaganführungen,
wonach auch jene 3000 ft ein Darlehn sind, gcleug?
net und dagegen behauptet hat, diese Summe sei ihn:
als Mitgift seiner verstorbene» Ehefrau, einer Toch-
ter des Kläger?, von Letzteren, ansbczahlt worden;
in Erwägung, daß Verklagter zur Substantürung
dieser Behauptung angeführt hat: um die Zeit seiner
Verlobung mit der Tochter des Kläger? habe er
seine Vermögcnsverhälknissc mit Letzterem besprochen,
dem Kläger Mittheilungen namentlich auch über
seine Schulden gemacht, und dabei geäußert, daß
ihm, dem Verklagten, 0000 ft gekündigt seien, worauf
Kläger zu ihm gesagt habe, er möge sich dann nur
3000 ft besorgen, 3000 ft bringe seine Tochter mit;
in Erwägung, daß die cingeklagten 3000 ft nach
übereinstimmender Angabe beider Parteien erst nach
der Vcrhcirathung des Verklagten mit der Tochter
de? Klägers an Erstcrcn ausbczahlt sind, bei der
Auszahlung selbst keine nähere Verabredung und
keine Feststellung irgend welcher Art stattgcfundcn
hat, Verklagter außer diesen 3000 ft und den 300 ft,
soweit die Acten ergeben, keine anderen Gelder vom
Kläger erhalten hat, und daß somit, falls das vom
Verklagten angeführte Gespräch über die gekündigten
6000 ft Schulden und die 3000 ft., welche die Toch-
ter deS Klägers mitbringen werde, der Zeit wirklich
stattgchabk hat, die Annahme des Verklagten, cs
seien ihm die 3000 ft als Mitgift seiner Ehefrau
ausgckehrt worden, als völlig schlüssig und richtig
erscheint;
in Erwägung, daß Kläger die von. Verklagten
behauptete Mitgift, sowie das mchrcrwähnte Ge-
spräch geleugnet und den vom Verklagten als Be-
weismittel gewählten Schicdcseid acceptirt hat;
in Erwägung, daß Verklagter die 3000 ft, falls
er dieselben weder als Darlehn noch als Mitgift er-
halten hat. ohne allen Rcchtsgrund empfangen und
behalten haben würde.


dieses Eides die Klage auf die 3000 P. abgewiescn
und die Kostenpflicht nach 10/1X und ’/ii unter Kläger
und Verklagten vertheilt wird.
Gegen dies Erkenntniß hat Verklagter appellirt und
sich darüber beschwert,
daß nicht ihm der Eid über die Unwahrheit
der klägerischen Sachdarstellung zuerkannt wor-
den sei.
Dieser Beschwerde entsprechend hat das Königliche
Appellationsgericht Kiel nachstehendes Erkenntniß ab-
gegeben :
Im Namen -es Königs!
In Sachen des Erbpächters August Japp zu Schwar-
zenlande, adel. Guts Ascheberg, Verklagten, Appel-
lanten,
wider
den Pächter Ehr. Bohnsack zu Hoffcld, adel. Guts
Salzau, Kläger, Appcllaten,
wegen 1330 Thlr., jetzt Appellation wider das
Erkenntniß des Königlichen Kreisgcrichts zu
Kiel vom 20./23. September 1869,
hat der Civilsenat des Königlichen Appellationsgerichts
zu Kiel in der Sitzung am 22. April 1870 :c. für
Recht erkannt:
daß das angefochtene Erkenntniß in seinem be-
dingten Theile dahin abzuändern:
wenn Verklagter beschwört, wie es nicht
wahr sei, daß Kläger ihm die fraglichen
3000 $. als Darlehen gegeben habe, so ist
Kläger mit seiner Klage, soweit sie auf
diese 3000 $> gerichtet, abzuweisen und sind
die sämmtlichcn Kosten der vorigen Instanz
zu 10m vom Kläger, zu 7u vom Ver-
klagten zu tragen,
wenn Verklagter diesen Eid nicht leistet,
so ist derselbe schuldig, dem Kläger binnen
3 Wochen bei Vermeidung der Execntion
die Summe von 3000 $, gleich 1200 Thlr.,
zu bezahlen und sämmtliche Kosten der
vorigen Instanz zu tragen beziehungsweise
dem Kläger zu erstatten.
Die Gerichtskosten dieser Instanz sind im
ersten Fall einseitig vom Verklagten zu tragen.
V. R. W.

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Titel Bohnsack, Herzogtum Lauenburg ( S-H ) und Mecklenburg
Beschreibung Die Familiennamen mit Punkt am Ende sind meine direkten Vorfahren. 
Hochgeladen 2022-04-01 10:54:39.0
Einsender user's avatar Astrid B.
E-Mail astridbohnsack@hotmail.com
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