Amalia Sophia Maria BOHNSACK

Amalia Sophia Maria BOHNSACK

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Amalia Sophia Maria BOHNSACK

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt 14. Februar 1802 Steinhorst / Sandesneben nach diesem Ort suchen
Heirat 11. Juni 1819 Groß Grönau nach diesem Ort suchen

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder
11. Juni 1819
Groß Grönau
Johann Friederich August Christian RADATZ
Heirat Ehepartner Kinder

Notizen zu dieser Person

einzige Tochter, Tz 3. Maria Hedwig Bohnsack (*1776) des Vollhüfner Bohnsack zu Siebenbäumen Tochter.

Aus: Allerhöchst privilegierte schleswig-holsteinische Anzeigen , 05.08.1839, Nr. 51
Crimmalfall. — Kindermord.
(Beschluß.)
Das Gutachten der Obducenten ging im Wesent-
lichen dahin, daß das Kind völlig ausgetragen und
lebensfähig gewesen, auch nach der Geburt gelebt,
geathmet und wahrscheinlich heftig geschrieen habe,
daß ferner die Stichwunden nicht absolut lethal ge-
wesen und I» concreto den Tod nicht herbeigeführr
hätten, daß aber die mit der Vorgefundenen Zertrüm-
merung des Hauptes nothwendig verbunden gewesene
Erschütterung und Zerreißung der Gehirnmasse sofort
und auf der Stelle den Tod habe herbeiführen müs-
sen, daß die Stiche und Kopfwunden nicht uno actu
et momento bewirkt worden, sondern vielmehr ein
gewisser Zeitabschnitt zwischen beiden inne gelegen
haben müsse und daß endlich die am Haupte Vorge-
fundenen Verletzungen allem Vermuthen nach nur
durch schnelle und heftige Schwungbewegung des
Kopfes gegen eine relativ stumpfe Fläche bewirkt
worden wären.
Die medicinischs Facnltät in Kiel, Veren Gut-
achten vom Obercriminalgericht eingezogen ward,
stimmte den Obducenten darin bei, daß das Kind
lebensfähig gewesen und nach der Geburt gelebt habe;
dieselbe hielt ferner, unter der Bemerkung, daß, bei
der raschen Ausführung der Lhat, Jnculpatin der
Natur der Sache nach über jeden einzelnen Hand-
griff, so wie über jeden vorbereitenden Act keine ge-
nügende Auskunft ertheilen könne, dafür, daß die an
der Leiche gefundenen Verletzungen den von der Jn-
culpatin geständigten verletzenden Handlungen im
Ganzen entsprächen, so daß jene als Folge dieser be-
trachtet werden könnten, so wie daß die gestandigten
Stöße auf die von der Jnculpatin angegebene Weise
die Vorgefundenen Kopfverletzungen hervorgebracht
haben könnten; der Complex dev in der linken Seite
des Kopfes.gefundenen Verletzungen entspreche näm-
lich der in der scharfkantigen Concavität des Bottichs
nachgewiesenen Einwirkung und durch das dabei be-
obachtete Verfahren habe die Nachgiebigkeit und
Elasticität der Kopfknochen aufgehoben werden müs-
sen, indem die Hand, welche die Stöße ausübte, sich,
mit ihren Fingern im Munde und unterem Kinn fixi-
rend, an der rechten Seite des Kopfes rnhete, so daß
der drückende Widerstand, welchen der Vottichrand
bei den einzelnen Stößen ausübte, jene verletzende
und zerstoßende Kraft nngeschwächt habe äußern kön-
nen, ohne daß man zu einer Schwungbewegung
recu'rriren dürfe. Demnächst spricht die Facnltät die
Ansicht ans, daß sammtliche Wunden dem noch leben-
den Kinde zugefugt sind, daß die Kopfverletzungen
den Character der absoluten Lethalitat an sich -tra-
gen und daß die penetrirenden Bauch- Magen- und
Leberwunden hinsichtlich ihrer lethalen Dignität mit
den Kopfverletzungen verglichen, in den Hintergrund
treten. Der unausbleibliche Tod sei indeß nicht für
eine plötzliche Folge dieser Verletzungen zu hallen,
weil dies eine gänzliche Zerstörung des Gehirns und
eine instantane Aufhebung seiner Functionen gefordert
haben würde: in dem vorliegenden Falle sei nämlich
die rechte Hälfte des Gehirns unverletzt und die linke
Hälfte desselben wenigstens nicht zerstört worden. Es
könne also immerhin noch seinen bethatigenden Ein-
fluß auf die eigentlichen Vitalfnnctionen, die Respira-
tion und den Kreislauf, ausüben. ■ Es gebe freilich
kein bestimmtes Merkmal dafür, wie lange dieser
Einfluß noch bestanden haben könne, daß es aber ein
allmählich schwindender gewesen, dafür scheine wenig-
stens das Verhalten der Lungen zu sprechen. Dem-
nach spricht die Facnltät ihr Gutachten dahin aus,
daß das lebensfähige und lebende Kind der Jncnl-
patin an den nothwendigen und unabwendbaren Fol-
gen der auf die geständigte Weise demselben zngefügr
ten Kopfverletzungen gestorben sei, ohne daß sich über
die Fortdauer des Lebens nach den Einwirkungen der
penetrirenden Bauchwunden etwas Entscheidendes
habe auömitteln lassen.
Nachdem nun die Jnculpatin, ihrem Wunsche ge-
mäß, war verkheidigt und die Acten an das Schlesw.
Holst. Lauenburgische Oberappellationsgericht waren
eingesandt worden, erfolgte von dem letzteren nach-
stehende Resolution:
■ Frederik der Sechste rc.
Mit Beziehung auf die unterm I3ten MaRatzeburg d. I.
vom Königl. Schleswigschen Obercriminalgericht mit
dem Entwurf eines Straferkenntnisses eingesandten
Untersnchungsacten wider Amalie Sophie Marie Ra-
batz, geb. Bohnsack, von Steinhorst, wegen Tvdtung
ihres neugebornen Kindes,.
wird dem gedachten Obercriminalgericht hiedurch
eröffnet, daß,
in Erwägung
1) daß die Jnculpatin, nachdem sie sich außerehe-
lich hat schwängern lassen, ihre Schwangerschaft, ob-
gleich ihr dieselbe bekannt war, nicht nur allen ihren
Hausgenossen verschwiegen, sondern auch gegen den
im Auftrag ihrer Brodherrschaft sie ausdrücklich des-
halb befragenden Verwalter auf Friedrichshof, dem
sie die Wahrheit zu sagen verpflichtet war, abgeleug-
net hat, so wie sie überhaupt ihren Zustand lediglich
ihrem entfernt von ihr sich aufhaltenden Schwängere:'
mitgetheilt haben will;
2) daß sie nach solchergestalt geschehenen Verheim-
lichung ihrer Schwangerschaft am 21sten Octbr. 1836
ohne fremde Beihülfe und an einem abgelegenen Orte
ein Kind geboren hat, welches bald nachher todt ge-
funden ist;
3) daß dieses Kind nach den übereinstimmenden
Gutachten der obducirenden Aerzte und. der medicinir
scheu Facnltät in Kiel, sowohl nach der Vollständig-
keit seiner Entwickelung, als nach der gesunden und
fehlerfreien Beschaffenheit seiner wichtigeren Organe,
lebensfähig gewesen ist, geathmet und wirklich gelebt
habe;
4) daß mit den in dem ärztlichen Gutachten als
unzweideutige Zeichen eines nach der Geburt siatt-
gefundenen Lebens angegebenen Kennzeichen, die Er-
gebnisse der angesiellten Lungenprobe, so wie das Ge-
ständniß der Jnculpatin, daß sie das Kind nach der
Geburt habe schreien hören, vollkommen übereinsiim-
men; überdies auch ans den in beiden ärztlichen
Gutachten ansgeführten Gründen die an der Kindes-
leiche Vorgefundenen Verletzungen dem lebenden Kinde
zngefügt sein müssen und ebenfalls erst nach der Ge-
burt entstanden sein können;
5) daß sonach das Leben des Kindes nach der Ge-
burt als vollständig erwiesen vorliegt und die dagegen
vom Defensor erhobenen Zweifel um so weniger Be-
rücksichtigung verdienen, als die dafür angeführten
Gründe, nach den übereinstimmenden Aeußerungen
der Obdncenten und der medicinischen Facultat, so
wenig in der medicinischen Erfahrung begründet, als
mit den Bekenntnissen der Jnculpatin vereinbarlich
sind;
6) daß die Jnculpatin nach ihrem unumwundenen
abgelegten Geständnisse gleich nach der Geburt das
auf dem Nucken in der bei den Acten befindlichen
Bütte liegende Kind, indem sie einige Finger in den
Mund desselben und die übrigen unter das Kinn ge-
legt, angefaßt, dasselbe etwas znrückgeschoben und
mit dem Kopfe mehreremale gegen den innern auf-
recht stehenden Rand der Bütte angestoßen; auch dem
Kinde, weil es noch gelebt, mit der gleichfalls bei
den Acten befindlichen Scheere die an der Leiche Vor-
gefundenen Stiche in die Herzgrube beigebracht hat;
7) daß nach dem Gutachten der medicinischen Fa-
cultät die Vorgefundenen Kopfverletzungen sehr wohl
eine Folge der angeführten, von der Jnculpatin ein-
gestandenen Handlung sein konnten und diese Be-
hauptung mit Rücksicht auf die räumlichen Verhält-
nisse, unter denen die von der Jnculpatin ausgeübte
physische Kraftäußerung zur Anwendung gebracht ist,
vollen Glauben verdient, diese Glaubwürdigkeit auch
durch die Aufstellung einer entgegenstehenden, bloß
auf Vermuthungen begründeten, Ansicht der Obducen-
ten um so weniger geschwächt werde, da dieselbe
mit den wiederholten Bekenntnissen der Jnculpatin
im.Widerspruche steht;
8) daß, nach den übereinstimmenden und ausführ-
lich motivirten Gutachten der Obducenren sowohl, als
der medicinischen Facultat, das Kind der Jnculpatin
an den nothwendigen und unabwendbaren Folgen der
an der Leiche desselben gefundenen Kopfverletzungen
gestorben ist, wohingegen die von dem Defensor als
Ursache dieser Kopfverletzungen hervorgehobene Mög-
lichkeit, daß dieselben durch den Fall des Kindes ans
den Geburtstheilen der Mutter auf die Bütte verur-
sacht sein könnten, um so weniger zu berücksichtigen
ist, als zur Annahme dieser, nach den Zeugnissen der
Aerzte überall nicht nahe liegenden Möglichkeit kein
einziges Moment vorliegt, dieselbe vielmehr durch die
unumwundenen wiederholten Bekenntnisse der Jncul-
patin völlig beseitigt wird;
9) daß sonach eine ursächliche Verbindung zwischen
einer gleich nach der Geburt des Kindes vorgenvm-
menen rechtswidrigen positiven Handlung der Jncul-
patin und dem Tode des Kindes als erwiesen vor.-
liegt und die Jnculpatin nach ihrem unumwundenen
Geständnisse jene Handlungen in der bestimmten Ab-
sicht, das Kind zu tobten, vorgenommen hat;
10) so wie endlich, daß wenn gleich die Verheim-
lichung der Schwangerschaft und die heimliche Geburt
als Judicium eines prämedjtirten Kindermvrdes an-
zufehen sein würden, die Jnculpatin jedoch den Ent-
schluß, das Kind zu tobten, erst nach der Geburt ge-
faßt und die Absicht gehabt haben will, ihre Entbin-
dung im Gebarhause in Kiel zu erwarten, woran sie
durch die unerwartete frühere Geburt des Kindes ver-
hindert worden und diese Behauptung in der Mit-
nahme der Scheere und des Zwirns nach dem Anbau,
behuf der Abschneidung und der Unterbindung der
Nabelschnur und durch die Anfertigung des Kinder-
zeugs unterstützt wird, auch sonst keine Gründe für
die Annahme einer schon früher beschlossenen Tödtung
des Kindes in den Acten gefunden sind, jedoch aus
der sowohl kurz vor als nach der Geburt von der
Jnculpatin beobachteten Handlungsweise, wie solche
aus ihrer eigenen, mit den Zeugenaussagen im We-
sentlichen übereinstimmenden ERatzeburgählung hervorgehr,
imgleichen aus den wiederholt dem Kinde beigebrach-
ten höchst gefährlichen Verletzungen zu entnehmen ist,
daß die Jnculpatin, wenn auch in einem aufgeregten
Zustande, dennoch mit Ueberlegung gehandelt hat
und keine actenmäßig ermittelten Thatsachen vorlie-
gen, aus denen auf einen, die Zurechnungsfähigkeit
völlig ansschließenden oder dieselbe bedeutend herab-
setzenden Seelenzustand während der Vollbringung
der That zu schließen wäre; wegen der fehlenden
Prämeditation zwar nicht die in dem Edier vom
24sten März 1755 angedrohre geschärfte Todesstrafe,
sondern vielmehr bei dem Mangel anderweitiger Mil-
derungsgründe die einfache Todesstrafe begründet er-
scheint, das Erkenntniß dahin abzusprechen sei:
daß die Jnculpatin Amalie Sophie Marie Ra-
batz, geb. Bohnsack, wegen eingestandener, ab-
sichtlicher Tödtung ihres neugebornen, lebens-
fähigen unehelichen Kindes, mit dem Beile vom
Leben zum Tode zu bringen, auch die Unter-
suchungskosten aus ihrem Vermögen, so weit
dasselbe reicht, zu erstatten sind.
Nach Publication des vorstehendermaßen zu fassen-
den Straferkenntnisses ist der Jnculpatin anzukündi-
gen, daß Se. König!. Majestät, Inhalts Rescripts
vom 7ten d. M., die wider dieselbe beschlossene Todes-
strafe aus allerhöchster Gnade bis auf eine fünfzehn-
jährig; Zuchthausstrafe zu mildern Sich allerhöchst
bewogen gefunden haben.
Dem Königl. Schleswigschen Obercriminalgerichte
wird, bei Remittirung der eingesandten Untersnchungs-
acten, die Wahrnehmung des hiernach Erforderlichen
anfgetragen.
Urkundlich unterm vorgedruckten Königl. Jnsiegel.
Gegeben im Königl. Oberappellationsgerichte zu Kiel,
den 15ten August 1838.

Exakt übernommen aus der DIGITALISIERTE SAMMLUNGEN, Staatsbibliothek zu Berlin.

https://digital-beta.staatsbibliothek-berlin.de/werkansicht?PPN=PPN747121443&PHYSID=PHYS_0236&DMDID=DMDLOG_0001

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Datenbank

Titel Bohnsack, Herzogtum Lauenburg ( S-H ) und Mecklenburg
Beschreibung Die Familiennamen mit Punkt am Ende sind meine direkten Vorfahren. 
Hochgeladen 2022-04-01 10:54:39.0
Einsender user's avatar Astrid B.
E-Mail astridbohnsack@hotmail.com
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