Fricke HARVES

Fricke HARVES

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Fricke HARVES
Religionszugehörigkeit ev

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt etwa 1628 Eilersbüttel nach diesem Ort suchen
Heirat 4. November 1674 Eisenbüttel nach diesem Ort suchen

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder
4. November 1674
Eisenbüttel
Anna SCHMIEDES

Notizen zu dieser Person

Ehevertrag mit der Witwe des Müller Schmied aus Eisenbüttel vom 4.11.1674.
Ehestiftung Harves-Schmiedes 1674 (Hann. 72 Gifhorn Nr. 995):
4 Nov. 1674.
Im Nahmen der Heyligen
Drey Einigkeit Amen p.
Zu wißen p Daß heute Dato zu ende bemelt, zwischen Mr. Fricken Harves, ietziger Zeit Möllern
zu Eisenbüttel, alß Breutigam an einem, und Fr. Annen Schmiedes, weyland Mr. Michael Möllers
gewesenen Möllers zu Eisenbüttel nachgel.r Wittiben alß Braut am andern Theile, ein Christlicher
Ehehandel, Gott dem Herrn zufoderist, zu schuldigen Ehren, dann zu erhaltung Ehrbaren Wesens,
und Fortpflantzung bestendiger Freundtschafft, vorgenommen abgeredet, und gäntzlich volnzogen
worden:
Alß nemblich anfangs gedachter Mr. Fricke Harves, ietziger Zeit E. E. Rahtß der Stadt
Braunschweig zu bemelten Eisenbüttel eingewiesener bestalleter Möller, umb erwehnte Fr. Annen
Schmiedes in ehren geworben, und Sie in den standt der Heyligen Ehe begehret, daß Sie sich
nicht allein vorstehender gelegenheit nach, sondern auch auf Einrath ihrer nähisten Anver-wandten
und Freunde mit ihme in ein Christliches Ehegelöbnüß eingelaßen, und mit Ihme biß an des Priesters
Handt versprochen, ihme dabeneben auch, durch Ihren Beystandt, Ehrn And-reaß Möllern,
wohlbenahmeten Bürgern und Rahtß Cämerern der Stadt Braunschweig zu einem gewißen Brautschatze,
auß Ihren gütern, alß welche sich dann auf, 736. rthlr: 35. gr. 6 d. erstrecken und umb ein gewißes quantum
auch umb so viel mehr gewißere nachricht zu haben, sonderlich designiret und �stimiret, und daß corpus
derselben güter nach abzug darauf hafftender 120. thlr: Schulden 616 thlr. 35. gr. 6 d. außtragen
Zweyhundert Taler. zu einem gewißen Ehegelde und dabeneben zu außrichtung der Halben Hochzeit
Kosten die Sechß- und Sechßzig Taler, Fünff und Dreyßig Mariengroschen Sechß Pfennige verheißen,
und ihme über daß alles Kasten Kisten Bette Kleider Leinen und Leinen geräthe Schmuck und Zierrathe,
alles ihrem Stande gemäß verheißen und zugesaget, dero gestalt, daß er so fort, nach volnzogener
Priesterlichen Copulation, so viel alß Zwey Hundert Sieben und Sechßig Taler auß der Fr. Braut
gereidesten Haab und gütern eigenthumblich zu becräfftigen und zugenießen haben, zugleich auch
Kisten Kasten Bette Kleider Schmuck und Zierrath beyhanden seyn sollen.
Allermaßen er solches von ihr und ihren beystanden negst freundtlicher Dancksagung, ange-nommen,
und sich dahin gegen ercläret, daß er sich mit der Fr. Braut ehister ihrer beeder ge-legenheit nach
ehelich copuliren und trauen laßen, und deßwegen die andere Helffte der auf-zuwendenden Hochzeits
Kosten auß seinen eigenen mitteln abtragen wolle, sich auch sonsten hernegst gegen Sie alß daß
einem ehrliebenden Ehemanne wohl anstehet verhalten wolle.
Die Todesfälle, welche der gütige Gott zu beeden seiten lange verhüten wolle, betreffendt, ist
verabscheidet, dafern die Fr. Braut, Innerhalb Jahr und Tag, oder aber nach Jahr und Tag beede
Falle, von Zeit des ehelichen Beylagers anzurechnen, ohne lebendige in dieser Ehe erzeu-gete
nach Ihr im Leben übrig bleibende Kinder, versterben würde, daß der Breutigamb alß-dann Ihr
Ehemann, nicht allein die Zwey Hundert Taler Ehegelder, und waß daneben an Kis-ten Kasten Betten
Kleider Schmuck und Zierrathe versprochen, sondern auch alles waß der Fr. Braut bey diesen ihren
Ehrn Tagen in die Brauttaffel gegeben und verehret worden, zu erb und eigen hinnehmen haben
und behalten; Inzwischen aber und so weit sich diese Ehebe-redung erstrecket, der Fr. Braut
die von ihren gütern nach abzug der Ehegelder der Hochzeit Kosten und Schulden, übrige Drey
Hundert und Fünffzig Taler, ihr vorbehaltenes guth sein und bleiben sollen, biß daß Sie mitler Zeit
nach ihren eigenen belieben und gefallen darüber disponiren, und eine Testamentarische oder
andere gleichgültige Verordtnung darüber ma-chen, und errichten möchte. Zumahlen der Breutigam
und beederseits beystände wißentlich consentiret undt verwilliget, daß es vor der Handt bey diesem
Brautschatze verbleiben, und waß ihme hierin nicht zugefreyet oder auf bezahlung der Schulden
angerechnet, der Fr: Braut ihr vorbehaltenes gutt seyn und bleiben solle, biß Sie sich hernegst
deßhalben, wie es auf allen Fall damit zuhallten bestendig erclähren wirdt.
Begebe sich hingegen der Todesfall, an seiten deß Breutigambs also, daß er entweder innerhalb
Jahr und Tag, oder aber nach Jahr und Tag beede Fälle auch von Zeit der Priesterlichen Copulation
anzurechnen, ohne lebendige mit der Fr. Braut in dieser Ehe erzeugete und nach Ihme im Leben
verhandene Kinder Todes verfahren müste, daß so dann seine nachgelaßene Wittibe, zu ihrem
würcklich vergnügeten Zwey Hundert Talern, Ehegeldern, noch Zwey Hundert Taler zur gegen
Vermachtnüß, und demnach Vier Hundert Taler an gelde, benebst ihrer Brauttaffel gabe, Kisten
Kasten, Betten Kleidern Leinen und Leinengeräthe, Schmuck und Zierrathe, auch womit ihr daß
alles verbeßert worden were, auß des Breutigams alßdann ihres verstorbenen Ehemannes
gereidesten Haab und gütern heraußer nehmen, Gestalten deß Breutigambs Bruder Meister
Hennig Herves ietzo Moller zu Ehlersbüttel hierbey öffentlich und zu dem ende, damit die Fr. Braut
vor der Hand der gegenfoderung auf allen unverhoffeten frühezeitigen Fall versichert gestanden
und bekannt, daß er dem Breutigam alß seinem Bruder zu geben schuldig sey, auch zu behuff dieses
seines vorhabenden Ehrnwerckß, schaffen vergnügen und bezahlen wolle und solle (1) Zween Ochßen
Zwo Kühe, Ein Rind, Einen Steyer [= Stier], Ein Pferdt, Zwey feiste: und Zwey magere Schweine,
Drey Scheffel Rogken, Zwey Scheffel Gersten und einen Scheffel Haffern, dann über daß alles noch
an gelde, Achtzig Mariengülden, benebst Viertzig Talern zur Hochzeit, wie solches deß ortes, da
Sie entsproßen, Landes gebrauch mit sich führet.
Würde aber Gott der Herr diesen beeden Eheleuten hernegst Kinder bescheren undt dieselbe auf
deß einen oder andern Ehegatten absterben in dieser Zeitligkeit verhanden seyn, soll es auf solchen,
wie auch alle andere Fälle so hierinnen nicht determiniret beobachtet noch ver-accordiret, nach der
Stadt Braunschweig bißherigem Stadtrechtem, und darauf gegründeter und bißherig darauf stabilirter
observantz lediglich gelaßen werden. Beeden Theilen auch hierdurch ohnbenommen seyn, da sie
hernegst wollen, und es die gelegenheit erfoderte, ein dem anderen durch Testament, Schenckung
auf den Todesfall oder in ander bestendiger Wei-se gütlicher zu thun, nach ihren belieben und gefallen.
Alles auffrichtig und getreulich sonder arge List.
Uhrkundtlich ist diese Ehestifftung also gedoppelt aufgefaßet, und nach dem dieselbe von Breutigam
und Braut sambt ihren beystanden beliebet, daß sie nichtß mehr dabey zu erinnern, von nachgesetzten
Herrn und Freunden eigenhändig unterschrieben, und mit ihren gewöhnli-chen Petschafften corroboriret.
So geschehen Braunschweig den 4.ten. Novembris Anno 1674.
Fricke Harves Brautigam M. Caspar Harves
und Moller zu Eisenbüttel der Burgmoller
in Braunschweig
Hennig Harves Moller zu El-
ler-Büttel
Und Ich hirends benanter, uhrkunde und bekenne hir mit, daß ich nicht allein des Brautigambs Fricken
Harves sondern auch seiner beeden Brüder Hennig und Caspar Harves Nahmen auff ihr allerseits
freundliches bitten, weilen Sie schreibens und lesens unerfahren, untergesetzet, und das alles was
vorstehet, salva indemnitate mit meines nahmens unterschrifft corrobiret habe. Actum ut supra.
Johannes Pilgram Secreta- Andreas Müller
rius Indemnis m[anu]p[ro]priâ no[m]i[n]e Curatorn. Fr.
Annen Schmiedes mppriâ

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Hochgeladen 2011-12-15 10:41:58.0
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