David HELD

David HELD

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name David HELD
Beruf Schaffner zu St.Thomas in Straßburg

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt etwa 1570
Tod vor 1644
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Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder

Dorothea SPENGLER

Notizen zu dieser Person

Landeshauptarchiv Koblenz Urkunde Bicken - hattsteinische Urkunden Nr.1495:
Hans Ludwig Wormbser, Meister, und der Rat der Stadt Straßburg bezeugen, dass der Oberstleutnant Philipp Wilhelm Schenk von Schmidtburg und namens seiner Ehefrau Maria Elisabeth geb. von Fleckenstein unter Beistand des nassau-saarbrückischen
Amtmanns der Herrschaft Lahr, Philipp Streiff Lauenstein, den Erben des Straßburger Bürgers Nikolaus Spengler (H. I. Fleischbein mit Margarethe Spengler, seiner Frau, und die Kinder David Heldens und seiner Frau Dorothea Spengler) ihr adliges
gefreites Haus, Hofstatt, Ackerhof etc. zu "Freystett" im hanauischen Amt Lichtenau in Tausch gegeben haben gegen zwei Schuldforderungen von zusammen 6304 Gulden an den Nachlass Samsons von Warsberg, Erbburggrafen und Herren zu Rieneck.
Transkription:
Wir Clauß Ludwig Wormbser der Mayster und der Rath des Heyligen Reichs Freyen Statt Straßburg, Thun kundt hiemit, daß in unserer Cancelley vor dem zu dem Contracten von unß insonderheit verordnetem Notario, Persöhnlich erschinnen seindt, der
WohlEdel-Gestrenge Philips Wilhelm Schenck von Schmidburg, Obrister Leutenannt p f(ü)r sich selbsten, und alß in crafft mündlich und Schrifftlich empfangen beschinnenen Special Gewalts, derohalben Er auch hiernechst eine ausfüehrliche
Schrifftliche Vollmacht einzulüffern sich erbotten, Vollmächtiger Ehevogt der WohlEdel und Tugendtsamen Mari� Elisabeth� Schenckin von Schmidburg, geborner von Fleckenstein, seiner geliebten Ehegemahlin, sich, seine liebe Ehegemahlin und dero
aller Erben zuvorderst, sovil gegenwertigen Tausch unnd darauß entspringende Zu: und Ansprachen betrifft, unserer Jurisdiction freywillig undergebend, mit Beystand des WohlEdel-Gestrengen Philipß Streiffen von Lawenstein Gräfflichen Nassawischen
Sarbrückhischen Amptmanns der Herrschafft Lahr, an einem: So dann wey[land] unsers Burgers Niclauß Spenglers geweßenen Schaffners zu Allenheiligensee: hinderlaßene Erben, und Erbens Erben, auch unsere Burgeren, mit nahmen Henrich Israel
Fleischbein Kauff-haußverwalter und Margaretha Spenglerin sein eheliche Haußfraw, wie auch Johann Friderich Meichßner Kauffhaußverwanther und Dorothea Heldin sein Ehewürthin, und dann Abraham Berner, alß Vogt Davidts und Abrahams Helden, Ihr
Dorothe� Brüder, alle drey wey[land] unsers Burgers David Helden geweßenen Schaffners zu Sanct Thoman, mit auch wey[land] Dorothea Spenglerin ehelich erziehlter Kinder und Erben, am andern Theil; Zeigten an und bekannten frey gutwillig
offentlich; Waßmaßen sie einen uffrechten, redlichen, stäten, festen und ohnwiderruefflichen Tausch wie solcher vermög Geist: und Welttlicher, gemeiner und sonderer Rechten, vornemblichen aber nach dißer Statt Straßburg Brauch, Herkommen und
gewonheit, am cräfftigsten und beständigsten immer geschehen soll, kann und mag, mit einander beredt, eingegangen unnd beschloßen hetten, inmaßen hernach folgt, Und zwar so hetten eingangs gemeldter Philips Wilhelm Schenck von Schmidburg
Obrister Leutenant unnd Maria Elisabetha Schenckin von Schmidburg geborne von Fleckenstein obgedachten Spenglerischen Erben Tauschweiß eigenthumblich übergeben und würck-lich eingeraumbt, daß Adelich gefreyte Hauß, Hoffstatt, Ackerhoff, mit allen
deren Gebäwen, darzu gehörigen Acker, Matten, Gärtten, Weithen, Begriffen, Zugehördten Rechten Gerechtigkeiten, nichts überal davon außgenohmen Sondern alles und iedes mit eingeschloßen, inmaßen solches zu Freystett und in deßelben auch
benachtbahrten Bännen des Gräfflichen Hanawischen Ampts Liechtenaw gelegen, in einer Son. . . beschrieben unnd von denen WohlEdel-Gestrengen . Friderich Wolffgang und Jacoben Gebrüedern von Fleckenstein, respectivè Obristen unnd Rittmeistern,
besagter Ihrer geliebten Schwester Mari� Elisabeth� geborner von Fleckenstein, uff abschlag ihres hinder gestand. . . und davon erschinnener Zinnß, ohnlängsten in solutum unnd ohne Bezahlung eigenthumblich überlaßen worden ist, für allerdings
frey, ledig unnd eigen: Hiengegen so hetten die Spenglerischen Erben unnd Erbens Erben ernanndten beyden Adelichen Eheleuthen, Tauschweiß eigenthumblich cedirt und abgetretten alle ihre Sach, Forderung, Ansprach, Recht und Gerechtigkeit, so
Ihnen umb Treytaußend Vierhundert und Fünffzig gulden von und ohne Viertaußend gulden, daran daß übrige albereit hiebevor bezahlt worden ist, Capitalrest, zusampt Zweytaußend Achthundert Fünfftzig und Vier gulden, Sieben Schilling und Sechß
Pfenning, davon biß auff den dreyßigsten Januarij, nechsthin verfallene, à Syben pro cento gerechnete, ußtrucklich verschriebene, undt der Anzeig nach, im Hertzogthumb Lothringen übliche Interesse, also samptlichen Sechßtaußend Dreyhundert und
Vier gulden, Sieben Schilling und Sechß Pfenning, Jeden gulden zu Fünffzehen Batzen oder Sechtzig Creutzern gerechnet, ahne Weyland deß WohlEdel Gestrengen Sambsons von Warspurg Erb Burggraffen und Herren zu Reyneck, sesßhafft uff Freyßdorff im
Hertzogthumb Lothringen, Verlassenschafft, in crafft einer zu erstberührtem Freyßdorff, uff Johannis Bapist�, Anno p. Xrtj. Inc. und Sieben, mit deßelben Hertzogthumbs Tabellionats Insigel deß Hoffs zu Bolchen, wie auch sein deß Schuldtners
Insigel versigelt, und mit sein zusampt Luxemburgers Tabellions daselbsten, eigenen Hand Underschrifften, ußgefertigten Zinnßbrieffs, so an ietzo der Hochgelehrte H. Johann Niclauß Koler Advocatus und Procurator des
Fürstlichen Lothringischen Teutschen Hoffgerichts zu Walderfangen , alß Er in seiner am Achten Julij, Anno p. Xrj. Inc. Viertzig unnd Drey, ahne die Spenglerische Erben abgelaßener missiv selbsten berichtet, originaliter bey Handen hatt, wie auch
vermög der darauff am Neun und Zwantzigsten Aprilis Anno p. Eintausend Sechßhundert und Dreyßig, durch den Debitorem und Heinrich Humbert den Spenglerischen Gewalthaber, getroffenen, unnd durch Sie die Spenglerischen am Acht unnd Zwantzigsten
Augusti hernach, mit gewißer maß ratificirten accordts, und nach anlaitung der darüber ordentlich gefaßten Abrechnung gebühren thut, auch für ohnverhafftet, ledig und eigen: Also und der gestalt, daß Jeder Theil, daß Angetauschte, und zwar die
Spenglerische Erben und Erbens Erben daß Angetauschte Guth zu Freystett, von nun an, eigenthumblich innhaben, besitzen, nutzen, nüeßen, versetzen, vertauschen, verkauffen, unnd damit alß wie mit anderem dero ohngezweiffeltem eigenthumb ihres
gefallens handlen, thun unnd laßen sollen unnd mögen, Ihr der vertauschenden beyden Adelichen Ehegemächten und aller dero Erben, auch männiglichs von derentwegen ohngeirrt unnd ohnverhindert: Und hiengegen Ihnen denn beyden Adelichen
Eheleuthen die Angetauschte Sechßtaußend Treyhundert und Vier gulden Sieben Schilling und Sechß Pfenning zusammen gerechneter Capital unnd Zinnß Schuldt eigenthumblich gehörig, auch Sie dieselbe zuerfordern, zu empfahen, dafür Außweißung anzu
nehmen, zu quittieren, oder dißer Schuldt Gerechtsamen anderwehrts zu begeben, und aller derselben Rechten unnd Gerechtigkeiten sich völlig zu gebrauchen bemächtigt sein, auch daran Ihnen, von den vertauschenden Spenglerischen Erben und deren
Erben einige Hindernuß und Inntrag nimmer mehr geschehen solle: Darüber dann und vorstehendem Tausch beede Partey einander gebührende Wehrschafft zulaisten, zutragen und zuthun, zugesagt unnd versprochen haben, und zwar die beyde Adeliche
Eheleuthe für sich und alle ihre Erben ohnverscheidenlich und ohnvertheilt, denn Spenglerischen Erben unnd Erbens, auch allen dero Erben und Nachkommen, so fern, daß daß Ihnen vertauschte Guth zu Freystett niemandt verhafftet Underpfandt, oder in
einige weg verbunden, Sondern gantz frey, ledig und eigen seye, Jedoch mit dem außgetruckhten Beding, Fallß wider alle Zuversicht undt Verhoffen denn Spenglerischen Erben, Ihren Erben unnd Nachkommen, durch die Herrschafft, in der hergebrachter
Freyheit des Guths einiger Inntrag geschehen würde, daß Sie deßwegen die beyde Adeliche Eheleuthe unnd Ihre Erben, umb die Wehrschafft zu besprechen nicht befugt, sondern in dißem Fall ohnangefochten verbleiben sollen: Sie die Spenglerische
Erben und Erbens Erben aber für sich unnd ihre Erben ohnverscheidenlich und ohnvertheilt, denn Adelichen Eheleuthen, deren Erben und Nachkommen, so weit, daß sie ahne obgenanndts Sambsons von Warspurg Verlassenschafft ahne Capital und Zinnßen
sovil alß angegeben und vertauscht worden, benanntlichen Sechßtaußendt Dreyhundert und Vier gulden, Sieben schilling und Sechß pfenning, liquidirter, abgeurtheilter unnd zuerkannter Schuldt, zuerfordern haben, daß auch solche Schuldrechte ihr
ohnverfangen unnd ohnverhafftetes Eigenthumb seye, Maßen dann eingangß benambster Obr. Leutenannt Philips Wilhelm Schenckh von Schmidburg für sich selbst und seine Erben, auch alß Gevollmächtigter Ehevogt innahmen seiner lieben Ehegemacht, unnd
für dero Erben an einem: So dann Henrich Israel Fleischbein und Margaretha Spenglerin sein eheliche Haußfraw, Johann Friderich Meichßner und Dorothea Heldin, sein Ehewürthin, für sich unnd Ihre Erben, unnd Abraham Berner Vogts weise(?) für
seine Vogts Sohn und dero Erben, am andern Theil, dißen Tausch, darüber versprochene Wehrschafft, und alles waß hieroben geschrieben stehet, angenehm, stät, fest und ohnverbrüchlich zu halten, darwider nimmer zuthun, noch schaffen oder gestatten
gethan zu werden, in keinem Weg mit Mund und Hand angelobt, zugesagt unnd versprochen haben, Also und dermaßen, were es, daß wider alle Zuversicht und Verhoffen, Ein Tauschendes Theil oder seine Erben, dißer Handlung entgegen und zuwider thun,
oder dem andern Theil die obversprochene Wehrschafft nicht würcklich leisten kendte oder würde, so solle der andre Theil seine Erben und Nachkommen, gut fug, macht und hiemit eingegeben Recht haben entweder sich ahne gegen wertige
Tausch-Verschreibung beständig zu halten, und den gegentheil zu Vollnziehung allen deren Inhalts, mit oder ohne Recht anzustrengen, oder aber da es ihme gefelliger were, dißen Tausch zu retractiren, uffzuheben, und daß Vertauschte widerumb zurück
zu nehmen, welcher Tausch auch uff sein Belieben, solchen Fallß, ietzt alß dann und dann alß ietzt allerdings annullirt, cassirt, dissolvirt, uffgehoben, unnd Jedem daß Vertauschte in crafft diß würcklich zurückgelüffert sein und bleiben: Auch
hierwider und alles obstehende kein Außflucht unnd Behelff, gegenwertige unnd zukünfftige, wie die Nahmen haben oder gewinnen möchten, dann die beyde tauschende Partey, sich für sich und Ihre Erben, uff zuvor genugsamb behalten Bedacht und
ersehung dießes darüber vorgefaßten Ihnen communicirten Concepts derselben aller und Jeder, nicht anderst alß ob Sie hierinn mit Worten außgetruckht und Sie darüber sampt unnd sonders erinnert worden weren, zusampt dem Rechten gemeiner Verzeyhung
ohne vorhergehende Sonderung widersprechend, vornemblich auch der Exceptionum Doli mali, L�sionis ultra dimidium nullitatis extra: v(el) iudicialis, der Beneficiorum Appellationis, Revisionis, reductionis, restitutionis in integrum, Privilegiorum
Dotis, Fori v(el) Processus ordinarij p deren hiebey special Erclärung und Erinnerung beschehen ist, und waß immer dem einen Theil zum Fürstandt, und dem Andern Theil zum Nachstand, in einige Weiß undt Weg geraichten möchte Wißent: Unnd
Wohlbedächtlich hiemit und in crafft dißes ußtrucklichen verziehen und begeben, Hiengegen sich und Ihre Erben zu gäntzlichen Vollnziehung alles deßen waß obgemeldet worden ist, uffs cräfftigst nochmals verbunden haben, alles trewlich,
ehrbarlich, ohne alle argelist und gefährdte: Unnd deßen zu wahrer Urkund, So haben wir Mayster und Rhat, eingangs gemeldt, unserer Statt Contract Insigel thun hencken ane diße, gleiches Inhalts doppelt ußgefertigte, unnd Jeder tauschenden
Part einfach zugestellter Tauschverschreibung, die gegeben ist uff Sambstags den Vier und Zwantzigsten Tag deß Monats Februarij, Nach JESU CHRISTI unsers einigen Heylandts Frewdenreicher Geburt gezahlt, Taußend Sechßhundert Viertzig und Vier Jahr

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Hochgeladen 2011-12-15 10:41:58.0
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