♂ Johann BERG VOM
Eigenschaften
Art |
Wert |
Datum |
Ort |
Quellenangaben |
Name
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Johann BERG VOM |
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Beruf
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Steinmüller ab 1566 |
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Notizen zu dieser Person
Der Ehe und Erbvertrag wurde nach Rothenburger Stadtrecht am 29. April1573 registriert.
Nachdem die Eheleute sich vor vier Jahren geheiratet hatten und einen Vertrag schlossen,
wie es mit ihrem beiderseitigen Vermögen zu halten sei, und dieser Vertrag in das Ratsbuch
von Burgbernheim eingeschrieben worden sei, wollten sie jetzt diese Vereinbarungen in
Rothenburg wiederholen, nachdem das Vorschrift sei.
In der Kanzlei des Rathauses nahmen die Ratsherren Conrad Rab und Georg Kattler, Angehörige
des inneren Rats, die Erklärung der Eheleute entgegen, das sie bisher keine Kinder hätten und
nicht wüßten was die Zukunft brächt.Deshalb wollten sie, um jeden Streit zu vermeiden letztwillige
Verfügungen treffen.
Der zu Burgbernheim geschlossene Heiratsvertrag wird widerrufen und soll ungültig sein. Wenn
eines von ihnen stürbe, solle das andere Haupterbe sein und alles bekommen und genießen, was
der andere in die Ehe gebracht hat.Von der Erbmasse solle beim Mann ausgeschieden werden:
100 rheinische Gulden, sein Harnisch und seine Waffen, sowie seine Kleider. Diese Sachen sollten
an seine Verwandten verteilt werden.
Die Frau Barbara nimmt aus: ihre Kleider, ihren Schmuck, Bänder und Gewänder und Wäsche.
Über diese Ausnahme konnte jeder Eheteil frei verfügen. Sollte beim Tode eines Teils keine
Verfügungen darüber getroffen sein, erbt das andere auch diese Ausnahme.
Sollte die Ehe noch mit Kindern gesegnet werden, verliert der gesammte Vertrag seine Gültigkeit,
da alsdann die normale Erbfolge eintritt
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