Fricke HARVES

Fricke HARVES

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Fricke HARVES
Beruf Müller auf der Frickenmühle in Eilersbüttel
Religionszugehörigkeit EV

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt Dezember 1659 Eilersbüttel nach diesem Ort suchen
Bestattung Februar 1693 Eilersbüttel nach diesem Ort suchen
Tod 1693 Eilersbüttel nach diesem Ort suchen
Heirat 25. Juni 1678 Eilersbüttel nach diesem Ort suchen

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder
25. Juni 1678
Eilersbüttel
Lucia Margaretha GRIMME

Notizen zu dieser Person

Müller auf der Frickenmühle von 1676 - 1693.
Ehestiftung Harbes-Grimme vom 25.6.1678 (Hann. 72 Gifhorn Nr. 953):
S. 104:
Fricke Harbes & (et) Lucia Margareta Grimme(n)
Act[um] den 25t. junij 1678
Nachdem durch Versehung [= Vorsehung] Gottes auch vermittels consens beiderseits
Eltern, anverwanten und Freunde zwischen Fricken Harbes Müller in der Frickenmühlen
und Lucia Margareten Grimmen offentliche Verlobnis celebriret worden, dieselbe auch
nu[n]mehr vermittels priesterlicher copulation confirmiret werden sollen so gelobet der
Brautvatter derselben pro dote mit hundert R[eichs]th[a]ler, die halbe Hochzeit nebens
gehorigem Kistenpfande, sechs Heubter Rindvieh, vier feiste und vier magerschweine,
ein Pferd, hingegen gehet die Braut zu dem Breutigam in die Mühle; die . und so viel .
solcher Mühlen auch sonst an Vieh, Saat auff dem Felde, oder sonst an beweg-
S. 105:
und ohnbeweglich Gütern hat in donationem propter nuptias der Braut hinwiederum verwahret (?).
Die Todesfelle betreffent, so ist unter beiden Theilen abgeredet und beliebet worden, sollte die
Braut ohn nachlaßende Leibeserben innerhalb Jahr und Tag vor dem Breutigam her versterben,
so sol derselbe gehalten sein die Halbscheid deßen, was er von der Braut Mitgifft alsdan gehoben,
deren eltern oder nechsten anverwanten wider herauszugeben; sollte sie aber nach Jahr und Tag
vor dem Breutigam her ohn nachlassende Leibeserben mit Tode abgehen so ..criret der Breutigam
obbeschriebenen gantzen dotem, es sey derselbe bereits völlig bezahlet oder nicht: Fals aber der
Breutigam vor der Braut her innerhalb Jahr und Tag versterben sollte, so muß die Braut, weil dieselbe
ein Manlehen, auf solcher Mühle weichen und sein alsden des Breutigams Vattern Bruder oder deren
mänliche Leibes Erben zu dieser Mühle die nechsten, iedoch derogestalt daz alsden die ietzige Braut
aus solcher Mühle nicht eher die zu weichen schuldig sein sol, bis ihr vorhin ihr eingebrachtes doppelt
und zwar volständig wieder heraus gegeben worden: Sollte aber der Breutigam vor der Braut her
versterben, und liesse lauter Töchter nach, so sol denselben ohne ihrer Mutter eingebrachten Brautschatz,
woferne dieselben denselben vor sich nicht nach obgesetzter Bewandnis wieder herausfoderten, in ihrer
Aussteuerung aus dieser Mühlen von dem Successore feudali gegeben werden, was alsden der
Zustand dieser Mühlen wird ertragen, auch bei hiesigem Ambt mit consens des Lehnherren secundum
arbitrium boni viri wird erkant werden können. Auff den Fal aber daz der Breutigam nach seinem Tode
ein oder mehr Söhne nachlassen sollte, so
S. 106:
sol derselbe, der dazu am Tüchtigsten erkand werden kann, diese Mühle vor sich und seine mänliche
Leibes Lehn erben behalten, und den übrigen Kindern nach Beschaffenheit dieser Mühle und auff
gutachte dieses F(ürstlichen) Ambts und des Lehn Herren ihr Mantheil heraus geben. [Einschub am
Rand: Die Mutter aber als ietzige Braut hat alsden Macht, ob sie ihr eingebrachtes doppelt aus dieser
Mühle heraus nehmen, oder solches darin lassen und sich zu ihrem Unterhalt zeitlebens ein gewisses
von ihren Kindern oder dem Besitzer dieser Mühlen vermachen lassen wollte.] Sollte aber die Braut vor
dem Breutigam her versterben und hinter sich Töchter und Söhne, oder nur ein Theil davon hinter sich
verlassen, so haben dieselbe ihrer Mutter eingebrachtes allein zugenießen und gehen nichts destoweniger
mit ihres Vattern übrigen Kindern wenn er sich alsden ein oder mehrmahl hinwiederum verheirathen sollte,
in ihres Vattern Verlassenschaft zugleichem Theil. Als nun bey diesem Vergleich der Breutigam selbst,
und in nahmen und Volmacht seines Vattern Brudern Hans Harbes, Henni Eggelings, Hans Reinecken,
welche beides des Breutigams Vormünder bisher gewesen; der Braut Vatter, Jacob Jäger von der
Rothenmühle und Peter Weferling aus Lütjen Schwülper vor hiesigem Ambt gewesen, alles
obbeschriebene völlig consentiret, auch daz es ebenfals von hiesigem Ambt confirmiret werden mögte
[= möchte], gebeten, so ist auch dieser utriu(s)que beliebter ehereces Ambtshalben, iedoch demselben
und uns allerdinges ohn schaden, hiemit gleichfals placitiret und confirmiret worden. Geschehen Giffhorn
ut supra:
Literatur:
Bosse, Theo (Bearb.): Die Register und Kataster der Ämter Gifhorn, Fallersleben und Isenhagen
ab 1563/64, Gifhorn 1988
Ders.: Mühlen : 120 Mühlengeschichten Kreis Gifhorn, Wolfsburg, Hasenwinkel, Hannover 1991

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Hochgeladen 2011-12-15 10:41:58.0
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