Jost RICHSTEIN

Jost RICHSTEIN

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Jost RICHSTEIN
Beruf Förster

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt 20. März 1705 Bad Laasphe, Kreis Siegen-Wittgenstein, Nordrhein-Westfalen, Deutschland nach diesem Ort suchen
Tod 9. April 1771 Stünzel, Bad Berleburg, Kreis Siegen-Wittgenstein, Nordrhein-Westfalen, Deutschland nach diesem Ort suchen
Wohnen 1736 Stünzel, Bad Berleburg, Kreis Siegen-Wittgenstein, Nordrhein-Westfalen, Deutschland nach diesem Ort suchen
Wohnen 1747 Bad Laasphe, Kreis Siegen-Wittgenstein, Nordrhein-Westfalen, Deutschland nach diesem Ort suchen
Heirat vor 1729

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder
vor 1729
Katharina SPIES

Notizen zu dieser Person

Familienname: Richstein
Weitere Namen: Johann Jost
Vorname (kurz): JJost
Name (kurz): Jost Richstein
Familienstand: JJost Richstein, hft. Förster
Freier Text: P Els 1747 MFeuring, 55 KMüller; Fdg 1734 JJMarburger, 46 FWeber, 60 WSpies;
Gkh 1746 CGGans
Rld 1740 Schack;
Wdh 1729 KSpies, 31 ASpies (VSchwager), 35 JBöhm, 50 JJung, 56 JBald, 58 GSpies, 59 PMüsse, 60 WImhof, 64 JBald, 66 FReppel
Quellen: +: alt 66
UV 1736 JJost Richstein, Förster, & AKath; KathElis 6, ElisMagd 3, Frdr 1/4 [? im selben Haus wie Konr Feuring]
WA - F 957 Bestallungsurkunde für den Förster JJost Richstein:
"Wir Friedrich, regierender Graff zu Sayn, Hohen- und Wittgenstein, Herr zu Homburg, Vallendar, Neumagen, Lohra und Clettenberg p. , des Löbl. Fürstlichen Würtembergischen St. Huberti Ordens Ritter pp.
Urkunden hiermit, daß Wir Johann Jost Richstein zum Stintzel zu Unserem UnterFörster auf den in Unserer Graffschafft belegenen sogenandten Weydenhäuser Forst neben dem auf diesem Forst bestellten Hirschgerechten Jäger und Förster angenommenund bestellet haben, Thun daßelbe auch hiermit nochmahln dergestalt und also daß zuförderst Uns er treu, hold und gewärtig seyn, Unsern Nutzen und Bestes durchgängig suchen, hingegen Schaden und Nachtheil soviel an ihm ist, abwenden und verhüten, und dafern er etwas Hauptsächliches Uns und Unserm Gräfflichen Hauße zum Schaden und Nachtheil gereichendes in Erfahrung bringet, selbiges Uns selbsten schrifftl. oder mündlich anzeigen solle.
Wegen seiner übrigen Verhaltung in seiner Function aber wird er auf Unsere renovirte Forst- Jagd- und FischereyOrdnung überhaupt und insbesondere hiermit gewiesen, mit dem Bedeuten, sich derselben in allen Puncten und Inhalten gemäß, treu,redlich und ohnverdroßen zu bezeigen und finden zu laßen, fallß er ein und andern in diesem oder jenem Puncte Unsern Befehl und Willen mißhandlen findet, selbigen ohne Ahnsehen der Person zu pfänden oder wie sonst verordnet, damit zu gebahren, sodann von Forsttag zu Forsttag bey Unserer ForstCammer anzuzeigen,was sich an Freveln vorgefunden, damit alles sogleich untersuchet und in der Kürtze abgethan werden könne;
Wann aber auf ein- oder andern Forsttage nichts anzuzeigen vorgefunden, deßen ohngeachtet und damit man auf Unserer ForstCammer nähere Gewißheit haben möge, schrifftlichen Bericht davon ordentlich und richtig einzusenden; Außerdem, und wannetwas vorfallen und sich ereignen sollte, welches in sothaner Unserer ForstOrdnung etwa nicht genau exprimiret und enthalten wäre, hat er bey Unserer ForstCammer oder Jäger und ForstMeister, oder auch wohl gar, wann es Sachen von Importanzbey Uns selbst deßentwegen unterthänigste Anfrage zu thun, und VerhaltungsBefehl einzuholen.
Übrigens wird er Unterförster annoch fernerweit und überdem was soeben beweget, dahin instruiret
1.) den ihm untergebenen Forst Täglich zu begehen und solches keinen Tag ohne erhebliche Ursachen und Verhinterungen zu versäumen mithin durch nichts als Gottes Gewalt und andere Herrschafftl. Verrichtungen sich davon abhalten zu laßen.
2.) Sich nicht zu unterstehen das allergeringste HoltzWerck oder was sonsten dem Walde abhanget, weil alle Anweisungen von Unserem Jäger- und ForstMeister geschehen, aus seinem Forste anzuweisen, weniger zu verschencken, zu verparthieren oder in seinen eigenen Nutzen zu gebrauchen und anzuwenden.
3.) Wann an denen Grentzen Uns einiger Eintrag und Nachtheil von ein oder anderm zugefüget oder ein und anderer GrentzStein, GrentzHügel, Mahl, GrentzBaum und was sonsten die Grentzen scheidet, verrückt, verfälschet, verderbet, hinweggebracht, umbfallen, umbgehauen, beschädiget oder sonst verändert werden sollte, dieses sogleich Unserem Jäger und ForstMeister anzuzeigen, wann er aber jemanden über dergleichen That antrifft, selbigen sogleich anhero in Arrest zu lieffern.
4.) Die in denen Häusern der Unterthanen nöthige visitationes nebst dem ihm vorgesetzten Förster fleißig und öffters vorzunehmen, keines weges aber einseitig solches zu thun, damit nicht doppelte Pfändungen und Einreichungen der Frevel vorkommen mögen.
5.) Mit gedachtem Ihm vorgesetzten Förster fleißig und sonderlich wann sich in ein und andern Frevel oder Pfändung Zweiffel ereignet, zu conferiren damit, wie gedacht, niemand doppelt gepfändet, und zu Beschwerungen Anlaß gegeben werden möge.
6.) Wann ein WaldFrevel vorgefunden, und der Thäter darüber nicht betreten wird, nebst Zuziehung seines vorgesetzten Försters vors erstere die Hauß-Visitation zu unternehmen und wann der Thäter nicht ausgemacht, alsdann die Umbstände, von welcher Gemeinde etwa einer oder mehrere gefrevelt, genau zu erkundigen, auch auf solche Gemeinde alsdann den Frevel zu setzen und einzureichen.
7.) Wann Ausländische über einigen Frevel betreten werden, selbige sogleich zur Hafft anhero zu liefern, und darbey Bericht zu erstatten, auch deshalb von Uns nach Befinden einer Vergeltung zu gewarten.
8.) In den Gehäuen der Köhler, so lang sie Kohlen brennen, fleißig und offt zu visitiren, und wann sich allda frisch abgehauene Stöcke oder Stämme finden, welche nicht angeschlagen und mit dem WaldEisen gezeichnet, solches anzuzeigen, weilen der Köhler Unserer ForstOrdnung nach, wann er einen andern Thäter nicht anzeigen kann, davor angesehen werden soll, übrigens aber durchaus nicht zu gestatten, daß ein Köhler die gebrandte Kohlen oder sonsten jemand gekaufftes Bau- Nutz oder Malter-Holtz aus dem Wald abführe, ehe und bevor er wegen gethaner Bezahlung des Forst Geldes einen Schein von Unserm ForstSecretario produciret.
9.) Hiernechst die Weyher und Fisch-Waßer fleißig zu visitiren, fallß sich an denen ersteren etwas mangelhafftes oder höchstschädliches ereignete, solches sonder Anstand Unserm Jäger und Forst-Meister anzuzeigen, wann aber, und sonderlich bey WaßerFluthen Noth vorhanden wäre, sogleich alles Mögliche zu Verhütung alles darus Etwa erwachßenden Schadens mittelst Aufbiethung der nechsten Unterthanen und deren Beisprung und Hülffe vorzukehren; Sodann aber auf alle FischDieberey fließige Erkundigung zu legen, und wann er etwas erfähret, solches bey Unserer ForstCammer zur Untersuch- und Bestraffung anzuzeigen, dafern er aber jemand darüber selbst betritt, selbigen anzuhalten und anhero einzulieffern.
10.) Nebst dem vorgesetzten Förster die Fütterung des Wiltprets zu harter Winters Zeit zu besorgen, besonders aber die ihm dazu gelieferte Fütterung treulich zuverwenden, und davon bey Vermeydung, daß er wiedrigenfallß als ein Dieb anvertraueter Sachen, mit harter Leibes Straffe angesehen, und Ehrloß davon gejaget werden solle, nicht das mindeste zu unterschlagen, zu verparthieren oder in eigenen Nutzen zu verwenden.
11.) Wann auf seinem mit unterhabenden Forste KlapperJagden angestellet werden, alle Zeit mit ins Treiben zu gehen, und dahin zu sehen, daß alle Treiben fein ordentlich geschehen, und alles dasjenige was dieserhalb dem der ForstOrdnung inserirten Klapper-Jagd-Reglement breitern Inhalts vorgeschrieben ist, genau befolget werde.
12.) Zur Winters Zeit und wann Schnee liegt, nebst dem vorgesetzten Förster und andern Spührern (welche sich mit einander ordentlich zu theilen haben) den gantzen Forst richtig und mit Fleiß abzuspühren, die Zusammentreffung aller Spührer an einem gewißen Orth zu bereden, und die Sauen welche sich angeben, dem vorgesetzten Förster anzuzeigen, damit dieser das weitere deshalb besorgen könne.
13.) Des Dachß Schüßens und Fangens sich gäntzl. zu enthalten, die RaubThiere aber so er schüßet oder fänget, allemahl vorerst Uns zum kauff anzubiethen. Endlich aber und
14.) Unserm Jäger- und Forst-Meister in allem, was er von Zeit zu Zeit zu verordnen nöthig finden mögte, schuldige Folge zu leisten.
Vor solche seine DienstLeistungen nun, und wann er obigem allem, auch was sonsten einem treu redlichen und fleißigen Förster eignet und gebühret, gehorsamblich nachlebet, inmaßen Wir zu ihm das gnädigste Zutrauen gestellet und er sich dahinvermittelst ausgesprochenen Leiblichen Eydes verpflichtet auch schriftlichen Revers darüber von sich gestellet hat, gebührent nachlebet, versprechen Wir ihm zur jährlichen Bestallung von Unserm Jäger und ForstMeister und zwar jedes Jahr insbesondere Dreißig Rthlr., sagen 30 rt., quartaliter mit 7 rt. 22 alb. 4 Pf., nicht weniger nach dem gemachten Ansatz das SchüßGeld von allerley geschoßenen Raub-Thieren und Vögeln, wie auch die in Unserer Forst-Ordnung gesetzten Douceurs,wann er sich deren durch richtige legitimation und vollbrachten Unsern Befehl und Willen verdient gemacht, gegen Quittung richtig auszahlen zu laßen, wobeneben er auch seinen Antheil an denen erlaubten accidentien nach der gemachten Tax und Repartition zu genießen haben soll.
Zur Urkund haben Wir diesen Instructions und Bestallungs-Brieff eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Gräfflichen Insiegel bedrücken laßen.
Wittgenstein den 3t. January 1737
(LS) F Gzu SWittgenstein"
WA - L 52, Stockrechnungen, 1747, lfd. Nr. 9: Förster
Paten: JJost Sonneborn, ledig, MB; Adam Richstein, Wdh, ledig, VB; AKath Tv Johs Zode, Förster, Laa; AElis Tv HWilh Friedrich +, Wdh

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Titel Online-OFB "Wittgensteiner Land"
Beschreibung Backup von https://online-ofb.de/wittgenstein
Hochgeladen 2022-05-15 19:34:29.0
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