Nikolaus GLUNS

Nikolaus GLUNS

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Nikolaus GLUNS
Beruf Priester

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt etwa 1470 Dorsten nach diesem Ort suchen
Taufe
Tod nach 1505 Dorsten nach diesem Ort suchen

Notizen zu dieser Person

testiert 11.4.1505: Im Namen des Herrn. Amen
Durch diese vorliegende Urkunde sollen allen insgesamt augenscheinlich kund getan werden, dass im Jahr der Geburt ebendieses Herrn 1505, in der achten Indiktion, am Freitag, dem 11. April, zur vierten Stunde am Nachmittag oder so zu sagen im zweiten Jahre des Pontifikats unseres heiligsten Vaters in Christus und Herrn, des Herrn Papsts durch göttliche Vorsehung Julius II., in meiner, des öffentlichen Notars, Anwesenheit und (in Anwesenheit) der unterzeichneten Zeugen, die hierzu eigens gerufen und gebeten worden waren, der deswegen persönlich (hierher) bestellte (= anwesende) ehrbare Mann, Herr Nikolaus Glunß von Dorsten, Priester der Diözese Köln, bei vollem Verstand und voller Vernunft, mag er auch im Krankenbett darniederliegen, da er mit heilsamem Vorbedacht vorausbedacht hat, dass die gegenwärtige Lebenslage nicht von Bestand ist und das, was seinem Wesen nach sichtbar ist, sichtbar auf das Nicht-Sein zustrebt, sowie dass es nichts Sichereres gibt als den Tod und nichts Unsichereres als dessen Stunde entsprechend dem Wort des Heilands: "Ihr sollte bereit sein, weil ihr nicht wisst, zu welcher Stunde euer Herr kommen wird!" und dass ebendieser Herr Nikolaus als Testamentarier also, da er dem Tag seiner Wanderung [gemeint ist in das Jenseits] mit einer letzten testamentarischen Verfügung zuvorkommen und für sein Seelenheil hinsichtlich der Dinge und Güter, die für ihn von Gott bestimmt waren, nach seiner Möglichkeit heilsam vorsorgen wollte, damit bezüglich dieser in Zukunft nicht in irgendeiner Hinsicht irgendein Streit oder eine Auseinandersetzung unter irgendwelchen aufkomme, indem er erklärte, dass jedwede testamentarischen Verfügungen bzw. Anordnungen, die durch ihn vor irgendwelchen Notaren oder Personen auf irgendeine Weise getroffen wurden als Testament bzw. letzter Wille seinem Wunsch nach wie ein rechtskräftiges Testament Gültigkeit haben soll, dass aber, wenn es nicht die Gültigkeit eines rechtskräftigen Testaments erlangen können wird, wenigstens die rechtskräftige Gültigkeit von schriftlich niedergelegten Aufzeichnungen haben soll oder die Rechtskräftigkeit, entsprechend der jeder letzte Wille auf die beste Art und Weise Gültigkeit haben kann und muss, vermachte, verfügte und anordnete sowie durch die vorliegende Urkunde vermacht, verfügt und anordnet in der Weise, wie sie folgt, indem er außerdem in Art und Form, wie er am besten konnte und musste, zu seinen letzten testamentarischen Anwälten sowie sichtlich zuverlässigen Vollstreckern und Treuhändern seines derartigen letzten Willens erwählte und festsetzte die ehrbaren und umsichtigen Männer, Herrn Heinrich Scholvermann, Priester, Johann Glunß, Bürgermeister, und Heinrich Besten, Bürger der Stadt Dorsten in der Diözese Köln, ob sie abwesend sind oder gegenwärtig, und jeden von diesen mit umfassender Befugnis, und zwar in der Art, dass im Falle, dass sich nicht alle unten Verzeichneten ohne Schwierigkeiten an der Vollstreckung des Testaments beteiligen könnten, wenigstens einer oder zwei dieses Testament vollstrecken und zur Vollendung führen und das, was einer von ihnen begonnen hat, ein anderer von ihnen weiter verfolgen, zur Hälfte durchführen und zu Ende bringen kann. Seinem Willen und seiner Aufforderung gemäß verfügt ebendieser, dass im Falle, es sei irgendetwas durch ihn - was aber ferne liegen dürfte - auf weniger gerecht Art erworben worden, dieses dem Geschädigten, wenn man ihn haben können wird, zurückgegeben oder für einen Gott dienlichen Zweck ausgegeben werde, und dass seine Schulden, die von ihm auf irgendeine Art gemacht wurden und deren Rechtmäßigkeit feststeht, ungeschmälert bezahlt werden und dass ebendiese Testamentsvollstrecker seine Kredite einfordern, einnehmen und ihnen nachgehen sollen, wobei er seinen besagten Testamentsvollstreckern die völlige freie Gewalt und auch den besonderen Auftrag gibt und zugesteht, dafür vor Gericht oder außergerichtlich zu verfahren, zu handeln und sich zu verteidigen, je nachdem es am besten sein dürfte. Indem er ebendiesen Testamtentsvollstreckern sein Vertrauen schenkt, soll (von diesen) bezüglich der einzelnen Güter, die nach seinem Tod zurücklassen muss, so verfügt werden, wie es ihrer Ansicht nach dem Seelenheil des besagten Testariers nütze, dass sie alles unten Vermachte und Angeordnete getreulich einlösen und dienlich vollziehen. Vor allem nämlich vertraute ebendieser Testarier seine Seele dem allmächtigen Gott an, dass er geruhe, sie auf Grund seiner liebevollsten Barmherzigkeit und das Eintretens der Heiligen aufnehme und zur die ewige Freude gelangen lasse, bezüglich seines Leibes bzw. Leichnams hatte er den Wunsch, dass er einer kirchlichen Bestattung übergeben werde und in der Pfarrkirche von Dorsten vor dem Altar, den er gegen Norden zu errichten ließ, bestattet werde. Da ebendieser Testarier auch nicht will, dass seine vorgenannten Testamentsvollstrecker zu weiteren Dingen verpflichtet werden, als sich seine nach dem Tod zurückzulassenden Güter erstrecken, vermachte und schenkte er ferner dem heiligsten Vater und Herrn in Christus, unsere Herrn Papst Julius II., drei Kölner Weißpfennige, die ein einziges Mal zu geben sind. Ferner vermachte er unserem gnädigsten Herrn Erzbischof Hermann von Köln drei Kölner Weißpfennige, die einmal zu geben sind. Ferner vermachte und schenkte er dem Hochwürdigen Herrn Siegelbewahrer der Kurie von Arnsberg drei Kölner Weißpfennige. Ferner vermachte und schenkte er zur Bauhütte/Stiftung der größeren Kirche in Köln einen halben Goldgulden einmalig zu geben. Weiter vermachte er von den väterlichen und mütterlichen Gütern, die nach dem Tod seiner Eltern auf ihn gekommen sind, seinem Bruder Johann Glunß, Bürgermeister drei Gulden jährlicher Zahlung aus dem Haus ebendieses Johannes, indem er ihm alle Schulden begleicht, die zur Zeit noch übrig sind. Ferner vermachte und schenkte er Heinrich Besten, seinem Schwager, und Katharina, dessen Ehefrau u. seiner Schwester, zwei Gulden jährlicher Zahlung aus den Gütern des Johannes "von Lohn", entsprechend ausführlicheren Inhalts eines darüber verfassten Briefes, der, wie er vorgesehen hat, nach seinem Tod den Testamentsvollstreckern ausgehändigt werden soll. Ferner vermachte er dem Theodor Glunß, seinem Bruder, einen Goldgulden bei einmaliger Auszahlung. Ferner vermachte und schenkte er Heinrich Teigeler und Casta, dessen Ehefrau, der Schwester des besagten Testamentariers, einen Goldgulden bei einmaliger Auszahlung. Ferner vermachte er Anton und Mechthild, dessen Ehefrau in der Kreithgasse in Köln einen Goldgulden und 12 Kölner Weißpfennige, einmal zu geben. Ferner vermachte und schenkte er den Kindern und Nachkommen der Schwester des ehrwürdigen Herrn Eberhard Then Reyne, Kanoniker bei den Stufen zu Köln (d.h. an der Kölner Domkirche), der seinen Aufenthalt in Köln, in den "Wildenmann" zu haben pflegte, sechs Weißpfennige, einmaliger Auszahlung. Sollten diese nicht zur Verfügung stehen, wird man sie (anderweitig) eintreiben. Ferner gesteht er zu, dass er einmal von Johann Peters, als Arnold Peters mit ebendiesem in Köln im Streit lag, 10 Weißpfennige und 2 (normale) Pfennige erhalten hat, für die er mehrere Arbeiten erledigte. Im Falle, dass er diese wieder haben wolle, sollen sie ihm gegeben werden. Ferner vermachte und schenkte er dem hl. Quirin von Nussa vier Pfund Wachs, einmal zu geben. Ferner vermachte er den im Spital in Dorsten verweilenden Armen Leynen ... (Lücke) Überdies vermachte, bestimmte und verordnete der genannte Testamentarier zum heilsamen Mittel für seine Seele, dem seiner Eltern, seiner Brüder Johann und Thodarich Glunß auch seiner Schwestern Katharina und Kasta, deren ganzen Nachkommenschaft und aller seiner christgläubigen verstorbenen Wohltäter aus seinen ererbten Gütern das, was folgen wird und durch die vorgenannten Testamentsvollstrecker getreulich und überlegt zu erledigen ist. Den Rest seines Vermögens bestimmt er zur Stiftung einer Vikarie in der Kirche zu Dorsten in honore omnibus sabctorum et angelorum, über die der Pastor zu Dorsten das ius patronatus erhält. Inhaber der Vikarie soll immer einer der nächsten Blutsverwandten des Stifters sein, der erste ist Johannes, Sohn seines Bruders Johannes Gluenß. An Einnahmen erhält die Vikarie das gesamte Vermögen seiner Mutter Margareta Glunß, dan 7 Scheffel Weizen aus den Gütern des Franz vom Lohe, ... Malter Weizen von Georg de ... aus den Gütern Streyers; eine jährliche Rente von .... Malter Weizen aus den Gutern des Gottfredus (?) WWullincktorp; 1 rhein. Gulden aus dem Hause des Johannes Pelgrym; 20 albi aus dem Hause des Johannes Bruggemanß, 5 Malter Welzen und 2 Scheffel Dorstener Maßes aus dem Gute tho Rode in Kirchhellen, 4 Gulden aus dem Hause des Rutgerus Levenbergh; 3 Gulden aus dem Haus des Wesselus Kremers am Markte; 1/2 Gulden aus dem Hause des Derick ... in Dorsten. Außerdem erhält seine Schwester Catharina, Frau des Henricus Besten, das halbe Haus und 1/2 Gulden 8 1/4 Den. für ihre Lebenszeit. An Geistl. Verpflichtungen hat der jeweilige Inhaber der Vikarie folgende: Sollte der Testator vor Martini sterben, su muss der Vikar wöchentlich 2 Messen und 2 Vigilien halten. (Abschrift am Ende stark beschädigt)

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Titel Genealogie Bernd Josef Jansen
Beschreibung
Hochgeladen 2023-10-09 17:41:57.0
Einsender user's avatar Bernd Josef Jansen
E-Mail berndjosefjansen@freenet.de
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