Notizen zu dieser Person
Archiv für das civil- und criminal recht der königl[ichen] ... - Seite 48
1845
Art. 1401, 1402, 1405, »49 BGB Brockmann ... Darauf trat im I. 1843 die Ehefrau Brockmann, unter Autorisation ihres Ehemannes, gegen Derk klagend auf und nahm die Hälfte jenes ...
Brockmann — Derk.
Durch ein notarielles Testament disponirte Heinrich Göd- den in folgender Weise:
„Ich benenne und setze hiermit zu meinen Universalerben ein, Heinrich Brockmann und seine Ehefrau Allegonda Dellings, Ackcrsleute, wohnhaft bei mir auf dem Güllmannshof am Steinbergen, und verlange, daß diese meine Universalerben nach meinem Tode mein ganzes Vermögen, sowohl Mobilar als Immobilar, worin es auch immer bestehen mag und welches ich auf meinen Sterbetag besitzen kann, erben und im vollen Eigenthume besitzen sollen, um , ' damit nach Wohlgefallen disponiren zu können."
Im I. 1836, nach dem Tode des Gödden, wurde der Güllmannshof, in dessen Besitze die Eheleute Brockmann geblieben waren, gegen den Ehemann Brockmann subhastirt und dem heutigen Appellaten Derk zugeschlagen. Darauf trat im I. 1843 die Ehefrau Brockmann, unter Autorisation ihres Ehemannes, gegen Derk klagend auf und nahm die Hälfte jenes Güllmannshofes als ihr Eigenthum in Anspruch, indem sie behauptete, daß derselbe in AMe des Testaments des Gidden nicht in die zwischen ihr «M ihrem Ehemanne
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1845