Margaretha KASTNER

Margaretha KASTNER

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Margaretha KASTNER
Religionszugehörigkeit ev.

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt 27. Februar 1660 Fischern b. Hohenberg, Schirnding, Bayern, Deutschland nach diesem Ort suchen
Taufe 27. Februar 1660 Hohenberg, Wunsiedel, Bayern, Deutschland nach diesem Ort suchen
Tod nach 2. November 1696 Neuenreuth b. Thiersheim, Wunsiedel, Bayern, Deutschland nach diesem Ort suchen

Notizen zu dieser Person

Archion Bild 72
Hohenberg Anno 1660
1137.) Margaretha
ein Töchterlein Wolf Castners und seine Hausfrau getauft sein Taufpathe Margaretha Hans Fischer zum Schlottenhof Hausfrau den 27. Februar.

Geistig behinderte Frau.

Erbschaft des Johann Wolfgang Kastners:
„Actum Hohenberg den 2. Nov. Anno 1696
Wurde Hannß Wolff Kastners gewesener Herbigers zu Fischern. hinterlassenes Vermögen inventiert phtibg (in Beisein) Conrad Thoma zu Fischern und Erhard Thoma zu Neuenreuth alß des verstorbenen Castners Sohn Wittibmann. folgender maßen Inventiert und zugleich verhandelt:
Eine Wiese einmädig, worauf ein Fuder Heu gebauet, und solche mit 10 8/8 f. versteuert wird, und vor 70 f. Marggl. angeschlagen oder 87 ½ Kayßl.
An Schulden: Kayßl:
15 f. Conrad Thoma zu Fischern
20 f. Andreas Örtel zu Hohenberg
10 f. Hans Örtel daselbst
30 f. Andreas Kastner zu Fischern
50 f. Simon Großkopf daselbst
60 f. Erhardt Thoma zu Neuenreuth : 272 ½ f.
Dazu sind Erben:
1. Margaretha, Conrad Thoma Eheweib,
2. Margaretha ein blödes einanschichter Mensch, bey Erhardt Thoma zu Neuenreuth in der Kost,
3. Catharina Erhard Thoma Eheweib statt ihres ersten Mannes Johann Castner
Kombt auf ein Theil 90 f. 50 Crl.
Weil aber der Conrad vor sein Erbtheil mit der iesen vergnügen, und das übrige Vermögen alles dem Bruder zu Neuenreuth überlassen will, der hingegen schuldig ist, die elende Kastnerische Tochter, von welcher Er, deß Wolf Kastners Vermächtnis gemeß, allbereit 100 f. Thaler empfangen, die elende Kastnerische Tochter bey sich zu behalten, sie mit nottürfftigen Unterhalt, an Kleidern, Speiß und Bett, ohne Klage und ferner Beyhülff, zu versorgen, jedoch dergestalt, dass wenn sie bald sterbensollte, von ihm auch von ihren Erbtheil nicht das geringste gefordert werden solle, alß ist diese Abrede damit künfftig über kurtz oder lang nicht zu wiederruffen oder geändert zu werden.

Datenbank

Titel 2017_06_Gerhard_Kist_1
Beschreibung
Hochgeladen 2022-04-30 16:18:31.0
Einsender user's avatar Gerhard Kist
E-Mail cugkist@t-online.de
Zeige alle Personen dieser Datenbank

Kommentare

Ansichten für diese Person