Notizen zu dieser Person
Landesarchiv Baden-Württemberg, Wertheim Bestand G-Rep. 58 Amt und Zentgericht Remlingen Die im Mittelalter in Hessen und Franken ausgebildeten Zenten warenHochgerichtsbezirke, deren Zuständigkeit sich "in erster Linie aufFälle schwerer Kriminalität, wie Mord, Diebstahl, fließende Wunden,Notzucht und Brandstiftung [erstreckte]". Ihre Entstehungsgeschichteist umstritten. Als Urteiler fungierten Schöffen, denen ein Zentgrafvorstand. Die Einsetzung der Zentgrafen in Franken gehörte zu denRechten des Würzburger Fürstbischofs in seiner Eigenschaft als Herzogvon Franken. Dem Zentgraf war ein Büttel oder Zentknecht unterstellt,der etwa für Gefangennahmen zuständig war. Diese Struktur gilt auch für das Zentgericht in Remlingen. Sie isthier allerdings zu ergänzen durch den Remlinger Amtmann, der inWertheimer wie in Würzburger Zeit Mitglied des Gerichtes war. DerAmtmann dürfte den Zentgrafen in seiner Bedeutung für das Gerichtsogar übertroffen haben, denn ein Großteil der Weisungen aus Wertheimwie aus Würzburg sind an ihn gerichtet. Der Amtmann beruft dieGerichtstage ein, an den Amtmann ergehen Befehle zur Modifikation vonUrteilen. Die Würzburger Fürstbischöfe scheinen über diese Funktionder Amtmänner die Hochgerichtsbarkeit der Zent benutzt zu haben, umdas nach 1599 annektierte Amt Remlingen in die Verwaltungs- undGerichtsstruktur des Hochstifts vollständig einzugliedern. Das Amtüberlagert auch bei Gerichtsfragen die ältere Zent. Es kommtallerdings auch vor, dass die Würzburger Behörden sich direkt an denZentgrafen richteten. Insgesamt kann man als ersten Eindruck wohlformulieren, dass der Würzburger Rat - in dem übrigens offenbar immerdie gleichen Personen mit den Remlinger Kriminalfällen befasst waren,darunter nach 1610 der "Hexenkommissar" Dr. Christoph Faltermayer -die Remlinger Urteile eher abmilderte denn verschärfte und auch beiden Hexereiverfahren für den ordentlichen Gang des Verfahrens zusorgen trachtete. Das Verfahren vor der Remlinger Zent richtete sich nach Aussage derQuellen streng nach der Strafprozessordnung Kaiser Karls V., derCarolina von 1532. Auf die Carolina sei denn auch für Fragen nach derjuristischen Bewertung der einzelnen Delikte und der jeweilsvorgesehenen Strafen verwiesen. Das Gebiet der Remlinger Zent erstreckte sich von Margetshöchheim amMain über Birkenfeld bis Marktheidenfeld wiederum am Main, folgte dannin etwa der heutigen Grenze zwischen Bayern und Baden-Württemberg nachSüden bis Neubrunn, um dann in einem Bogen über Unteraltertheim dieStadt Würzburg zu erreichen. Die Zugehörigkeit einzelner Orte wardabei umstritten. So stritt man jahrelang über die Zuständigkeit desRemlinger Gerichts bei einem Fall von ehrverletzenden Schmähungen(Injurien) in der Stadt Wenkheim im Taubertal. In den Erbstreitigkeiten nach dem Aussterben der Grafen von Wertheimwar ein Teil des Amtes Remlingen, darunter die Hälfte des OrtsRemlingen, im 16. Jahrhundert an die Grafen von Castell gekommen. Daswertheimische Amt Remlingen ging dann 1598/99 in der Würzburger Fehdean das Hochstift verloren. Es folgten jahrelange Fehdehandlungenzwischen den Grafen von Löwenstein-Wertheim und den WürzburgerBischöfen, die schließlich in einen jahrhundertelangen Rechtsstreitmündeten. Die ihnen in Remlingen verbleibenden Rechte verwalteten dieLöwenstein-Wertheimer nach Störmer noch am Ende des Alten Reichs durchdas gemeinschaftliche Amt Remlingen. Die Herrschaft war in Remlingendamit auf äußerst komplexe Weise aufgeteilt: "Seit 1612 gab es einwürzburgisches, ein castellisches und ein wertheimisches Amt. So zeigtRemlingen beispielhaft das verwirrende Bild der staatlichen Zuständein Franken."